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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied Avatar von vanilleeis
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    Zitat Zitat von Picknicker Beitrag anzeigen
    Das ist inzwischen gang und gäbe, ÄiWB mit einem 40h-Vertrag auszustatten, die aber in Wirklichkeit weniger arbeiten (müssen). Wichtig ist aufm Platz, d.h. auf dem Papier. DAS interessiert die Ärztekammern, kontrollieren tut das niemand, wie auch? Rechtlich ist das natürlich sehr grau, aber wie gesagt, inzwischen Usus. Was die Lerninhalte/-erfolge angeht hängt vieles auch von der Praxis und von dir selbst ab, aber grob gesagt lernt man natürlich mehr, je öfter man anwesend ist. Man sollte als Assistenzarzt nur darauf pochen, auch Weiterbildung geboten zu bekommen, nicht nur die Patienten wegarbeiten.
    Eine WB-Stelle wird mit einer 40h-Woche gleichgesetzt, d.h. eine Stelle mit offiziell 38 Wochenstunden muss entsprechend verlängert werden.

    Das stimmt nicht. In den KV-Verträgen zur WB ist explizit erwähnt, dass je nach Vertragsgestaltung auch 38 h-Wochen als Vollzeit gelten



  2. #7
    Diamanten Mitglied Avatar von vanilleeis
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    Zitat Zitat von flotte Lotte Beitrag anzeigen
    Danke, ist ja schon mal beruhigend zu wissen, dass das inzwischen Usus ist...
    Wie sieht es aus, wenn man nach erfolgter geförderter (und erfolgreicher) Weiterbildung sich mit dem Facharzt Allgemeinmedizin dann nicht niederlässt/ doch nicht als Allgemeinmediziner arbeitet? Geht man durch das Annehmen der Förderung irgendwelche Verpflichtungen ein oder gibt es eine Art Rückzahlungsverpflichtung der Förderung?
    Dazu musst Du das lesen, was Du unterschreibst. Prinzipiell unterschreibst Du in den Standartverträgen der KV die ABSICHT, den FA für AM zu machen und als Vertragsarzt tätig zu werden. Wenn Du früher als nach 3 Monaten gehst, der Abschnitt somit nicht förderungsfähig ist, gibt es, zumindest in meinem KV-Bereich regelmäßig Rückforderungen.
    Es ist aber so, dass der Vertragspartner der KV der Weiterbilder ist, nciht Du. Somit erstreckt sich die Rückzahlungsverpflichtung der KV auf ihn, solange er nicht im Innenverhältnis eine Rückforderung von Dir vertraglich festhält. Sowas würde ich auf keinen Fall unterschreiben! Arbeitsrechtlich ist das ganze auch kaum haltbar, da Du damit (=nach Rückforderung) ja noch nicht mal Mindestlohn erhalten hättest.
    Ob eine Rückforderung nach Ablegen der FA-Prüfung erfolgt, wage ich zu bezweifeln.



  3. #8
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Es gilt, pacta sunt servanda. Im Vertrag steht ja wohl drin, wer Vertragspartner der KV ist und zu welchen Konditionen.
    Bei mindestens einer KV ist auf der FAQ-Seite explizit dazu vermerkt, daß das Fördergeld vom WBA (!) zurückgefordert wird, wenn man nicht mit dem geforderten FA abschließt und im entsprechenden Zeitraum dann tätig ist. Warum sollte man es auch vom AG zurückfordern, der hat doch null Einfluß auf die Entscheidung des WBA. Es gibt auch ein Urteil, nachdem es rechtens war, von einer WBA, die statt FA Allgemeinmedizin mit FA Innere abschließt, den gesamten Förderungsbeitrag zurückzuverlangen.
    Daß man generell davon wenig hört, liegt m.E. daran, daß in den dann unvermeidlichen Prozessen oft verglichen wird, sprich Teilerlaß des geforderten Betrags gegen Verschwiegenheitserklärung. Mit Mindestlohn hat das nicht viel zu tun, es geht um eine Rückzahlung einer dann zu Unrecht erlangten Subvention. Was immer gleich mit impliziert, warum sollte man sich als Arzt eine Arbeit suchen, die von Staats wegen bereits suventioniert werden muß?
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



  4. #9
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
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    Und dann heulen sie alle rum warum keiner Allgemeinmediziner werden möchte und das man doch am besten 80% aller Plätze nur noch für angehende Allgemeinmediziner vergeben sollte...



  5. #10
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    Ganz vielen Dank, dann werde ich mal nach den entsprechenden Standard-Verträgen meiner KV im Netz recherchieren ...



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