Hier steht es sogar ausdrücklich.Neuere Kommentatoren sehen keine absolute Fixschuld; doch kommt nach ihrer Auffassung BGB § 615 (Annahmeverzug) auch ohne Unmöglichkeit zum Zuge. Nicht einmal im Arbeitsvertrag darf Nacharbeiten vereinbart werden. Der Arbeitgeber verliert seinen Anspruch darauf, wenn die Leistung z.B. wegen Krankheit unmöglich oder wegen Gesundheitsgefährdung unzumutbar ist.