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  1. #1
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    Hey,

    ich erwäge grade einen kleinen beruflichen Umschwung. Meine Frage wäre: kennt sich jemand aus mit der Kündigung unserer befristeten Weiterbildungsverträge? Meiner ist wie andere ja auch auf 5 J. befristet, würde nächstes Jahr auslaufen. Eine feste Kündigungsfrist sehe ich im Vertrag nicht vorgeschrieben: in dem Fall, wieviel würde diese betragen?

    LG



  2. #2
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    Zitat Zitat von rindunica Beitrag anzeigen
    Hey,

    ich erwäge grade einen kleinen beruflichen Umschwung. Meine Frage wäre: kennt sich jemand aus mit der Kündigung unserer befristeten Weiterbildungsverträge? Meiner ist wie andere ja auch auf 5 J. befristet, würde nächstes Jahr auslaufen. Eine feste Kündigungsfrist sehe ich im Vertrag nicht vorgeschrieben: in dem Fall, wieviel würde diese betragen?

    LG
    welcher tarifvertrag gilt bei euch?



  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von juke5489 Beitrag anzeigen
    welcher tarifvertrag gilt bei euch?
    der tv ärzte Uniklinik



  4. #4
    Gold Mitglied
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    Zitat Zitat von rindunica Beitrag anzeigen
    der tv ärzte Uniklinik
    dann gelten gemäß tv-ärzte in der änderungsversion 6 vom 12.4.2017 folgende bestimmungen:

    § 34
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    (1)
    1
    DieKündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
    Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
    2
    Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

    bis zu einem Jahr
    ein Monat zum Monatsschluss,
    von mehr als einem Jahr
    6 Wochen,
    von mindestens 5 Jahren
    3 Monate,
    von mindestens 8 Jahren
    4 Monate,
    von
    mindestens 10 Jahren
    5 Monate,
    von mindestens 12 Jahren
    6 Monate
    zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
    (2)
    1
    Arbeitsverhältnisse von Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter
    die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungs-
    zeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur
    aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

    2
    Soweit Beschäftigte nachden bis zum 31. Oktober 2006 geltendenTarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

    (3)
    1
    Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis
    zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
    2
    Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt
    des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
    3
    Wechseln Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
    Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
    4
    Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von
    einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.



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