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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    gamo lefuzi nibe
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    Ich arbeite ja berufsfremd und mein Befreiungsantrag wurde abgelehnt, daher bin ich Pflichtmitglied in der DRV. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Versorgungswerk bekommen, wo sie mich dazu auffordern, den 0,1-fachen Mindestsatz ins Versorgungswerk einzuzahlen, weil ich ihrer Meinung nach ärztlich tätig bin.

    Abgesehen von der himmelschreienden Dreistigkeit, mit der meine Tätigkeit von jeder Organisation so hingebogen wird, dass ich bei ihnen einzahlen muss (laut DRV muss ich da einzahlen, weil ich ihrer Definition nach angeblich nicht ärztlich tätig bin, und laut Ärztekammer und Versorgungswerk soll ich bei ihnen zahlen, weil ich ihrer Definition nach natürlich ärztlich tätig bin), frage ich mich, ob eine zusätzliche Versicherung im Versorgungswerk für mich irgendwelche finanziellen Vorteile hätte. Sollte ich irgendwann doch ärztlich tätig werden, würde es mir irgendwas bringen, wenn ich vorher schon was ins Versorgungswerk eingezahlt habe? Und kann das Versorgungswerk mich wirklich dazu zwingen, zusätzlich zur DRV Beiträge an sie zu entrichten?

    Mein Mann meint ja, dass eine zusätzliche Absicherung nie schadet, aber ich bin mir da nicht sicher. Ich habe gelesen, dass für die Rente aus dem Versorgunsgswerk im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge ungünstige Abgaben entstehen, und mir ist auch noch nicht wirklich klar, ob ich diese Beiträge aus meinem Netto-Einkommen abführen muss oder ob sie steuerfrei wären. Ich muss zugeben, dass ich bei diesem Altersvorsorge-Gedöns nicht wirklich den Durchblick habe.

    War jemand schon mal ein einer ähnlichen Situation und kann mir einen Tipp geben?



  2. #2
    Dunkelkammerforscher
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    das war mal...
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    Gegen DRV klagen.(erstmal fristgerecht Widerspruch gegen Entscheidung). Die Definition ob ärztlich oder nicht obliegt doch in der Regel dem Versorgungswerk. Ich würde mich beraten lassen von einem Fachanwalt (kostet nicht die Welt under kann tatsächlich erfogsaussichten, kostenrisiko etc beurteilen).

    Evtl hilft auch schon Beratung von MB, deiner Ärztekammer oder VW?
    Geändert von FirebirdUSA (19.08.2018 um 13:00 Uhr)



  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Warum will das Versorgungswerk nur einen Teil haben und nicht den vollen Beitrag?
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  4. #4
    Summsummsumm Avatar von Feuerblick
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    Jeg arbejder hjemmefra.
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    Unbedingt einen Fachanwalt einschalten. Kann ja nicht sein, dass beide Organisationen von dir Geld wollen, obwohl dir die eine die Zugehörigkeit zur anderen ja offensichtlich abspricht.
    Meistens klappt das, wenn man nachweisen kann, dass man durchaus für die Tätigkeit, die man ausübt, Arzt/studierter Mediziner sein muss. Hat bei mir damals auch geklappt.
    Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!

    „Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)



  5. #5
    gamo lefuzi nibe
    Registriert seit
    25.10.2009
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    3.484
    Das Ding ist, dass man für meine Tätigkeit tatsächlich nicht Medizin studiert haben muss. Meine Kollegen machen das Gleiche wie ich und sind keine Ärzte... Daher wurde mir gesagt, dass ein Widerspruch bzw. eine Klage so gut wie keine Aussicht auf Erfolg hätte und ich habe daher auch keinen Widerspruch eingelegt. Ich habe selbst im Netz nach entsprechenden Gerichtsurteilen recherchiert und bin zur gleichen Einschätzung gekommen.

    Das Versorgungswerk stellt sich aber jetzt auf den Standpunkt, dass ich satzungsrechtlich eine ärztliche Tätigkeit ausübe weil "blablabla... öhne die ärztliche Vorbildung die Tätigkeit bzw. das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen wäre" (was nicht stimmt, siehe oben) und bei mir rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn eine Mitgliedschaft mit Beitragszahlung zur Ärzteversorgung beginnt. Weil ich bereits in die Rentenversicherung einzahle, ist es allerdings nicht der ganze Beitragssatz.



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