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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    05.01.2006
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    Hallo liebes Forum,

    ich habe eine leider eher spekulative Frage, möchte aber nichts unversucht lassen um an Informationen zu kommen die ich vielleicht übersehen habe. Und ausserdem könnte es unter Umständen einen Thread zu dem Thema brauchen, da es vielleicht noch andere Betroffene Dienstleistende gibt.

    Mein jüngerer Bruder, hier leider noch nicht angemeldet, möchte in meine Fusstapfen (Humanmedizin Uni Lübeck) treten und wird vermutlich exakt zum letzten möglichen Termin WS 18/19 die Schallmauer an Wartesemestern knacken. Das Problem: er ist nach Berufsausbildung und Bachelorstudium im Ausland derzeit im Wehrdienst als SaZ3, wird also Reserveoffizier. Das schliesst er dann glaube ich 3 Semester nach dem Ende der Wartezeitregelung ab - sofern er nicht für den Studienplatz abbrechen muss, was bei einem Zeitsoldatenvertrag nicht ganz so leicht ist wie im normalen Wehrdienst:

    BISLANG war es ja so, dass ein Platz bis zu 3 Jahre lang beibehalten werden konnte, wenn man ihn wegen eines Dienstes nicht gleich antritt (bei ihm nur noch die restlichen 1,5 Jahre). Und soweit ich weiss gilt das für max. 3 Jahre auch wenn der Dienst SaZ ist (also nicht nur für kurz Wehrdienstleistende). Wie gesagt, es scheint noch keine Antwort auf die Frage zu geben aber ich stelle sie trotzdem, um die Fragestellung überhaupt zu thematisieren:

    Wenn jemand

    - noch einen Platz nach Wartesemestern/Altregelung erhält und
    - diesen im Zuge eines Dienstes verschieben/beibehalten möchte wie bislang möglich, aber
    - der Antritt des Studiums dadurch in die Zeit nach der Neuregelung fällt, die keine Plätze nach WS mehr kennt

    ...dann ist das mit Pech eine ziemliche Grauzone. Gibt es bereits Informationen, ob solche Fragen überhaupt schon mitbedacht werden, oder muss man davon ausgehen dass da schlichtweg Lücken entstehen könnten, wo man dann auf Kulanz a la "im Zweifel für den Angeklagten" hoffen muss?

    Der Thread kann auch gerne mit anderen kniffligeren Fragen zum Thema "Spezialprobleme durch Neuregelung" und zugehörigen Infos versehen werden. Besten Dank schon mal!



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  2. #2
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    05.01.2006
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    Zitat Zitat von Jaybird Beitrag anzeigen
    wird vermutlich exakt zum letzten möglichen Termin WS 18/19
    Korrektur: ich meinte natürlich das WS 19/20!



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    03.03.2018
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    Zitat Zitat von Jaybird Beitrag anzeigen
    Hallo liebes Forum,

    ich habe eine leider eher spekulative Frage, möchte aber nichts unversucht lassen um an Informationen zu kommen die ich vielleicht übersehen habe. Und ausserdem könnte es unter Umständen einen Thread zu dem Thema brauchen, da es vielleicht noch andere Betroffene Dienstleistende gibt.

    Mein jüngerer Bruder, hier leider noch nicht angemeldet, möchte in meine Fusstapfen (Humanmedizin Uni Lübeck) treten und wird vermutlich exakt zum letzten möglichen Termin WS 18/19 die Schallmauer an Wartesemestern knacken. Das Problem: er ist nach Berufsausbildung und Bachelorstudium im Ausland derzeit im Wehrdienst als SaZ3, wird also Reserveoffizier. Das schliesst er dann glaube ich 3 Semester nach dem Ende der Wartezeitregelung ab - sofern er nicht für den Studienplatz abbrechen muss, was bei einem Zeitsoldatenvertrag nicht ganz so leicht ist wie im normalen Wehrdienst:

    BISLANG war es ja so, dass ein Platz bis zu 3 Jahre lang beibehalten werden konnte, wenn man ihn wegen eines Dienstes nicht gleich antritt (bei ihm nur noch die restlichen 1,5 Jahre). Und soweit ich weiss gilt das für max. 3 Jahre auch wenn der Dienst SaZ ist (also nicht nur für kurz Wehrdienstleistende). Wie gesagt, es scheint noch keine Antwort auf die Frage zu geben aber ich stelle sie trotzdem, um die Fragestellung überhaupt zu thematisieren:

    Wenn jemand

    - noch einen Platz nach Wartesemestern/Altregelung erhält und
    - diesen im Zuge eines Dienstes verschieben/beibehalten möchte wie bislang möglich, aber
    - der Antritt des Studiums dadurch in die Zeit nach der Neuregelung fällt, die keine Plätze nach WS mehr kennt

    ...dann ist das mit Pech eine ziemliche Grauzone. Gibt es bereits Informationen, ob solche Fragen überhaupt schon mitbedacht werden, oder muss man davon ausgehen dass da schlichtweg Lücken entstehen könnten, wo man dann auf Kulanz a la "im Zweifel für den Angeklagten" hoffen muss?

    Der Thread kann auch gerne mit anderen kniffligeren Fragen zum Thema "Spezialprobleme durch Neuregelung" und zugehörigen Infos versehen werden. Besten Dank schon mal!
    Ich kenne dazu keine offiziellen Regelungen, alleridngs gehe ich stark davon aus, dass wenn er nach "alten" Zulassungsvoraussetzungen den Platz erhalten hat, dann stehen ihm natürlich auch alle Rechte dieser Regelung zu. Man wird nicht das neue mit dem alten beliebig kombinieren können.

    Ansonsten: wie wäre es mal mit einem Anruf bei Hochschulstart?



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  4. #4
    Diamanten Mitglied
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    04.08.2012
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    5. WBJ Psychiatrie
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    10.719
    Interessante Frage.

    https://zv.hochschulstart.de/fileadm...aetter/m06.pdf ist die relevante Datei.

    Gut klingen:

    "Damit Ihnen für den Fall, dass sich während der weiteren Zeit des Dienstes die Auswahlgrenzen verschärfen, keine Nachteile hinsichtlich der Ausbildungschancen erwachsen, haben Sie bei Beendigung des Dienstes aufgrund der früheren Zulassung einen Anspruch auf erneute Auswahl im damals gewählten Studiengang, und zwar vor allen anderen."

    und

    "Als Dienst gilt:
    - Ein freiwilliger Wehrdienst oder ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren,"


    Weniger gut klingen:

    "Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst richtet sich jeweils auf die Quote, in der in der Vergangenheit die Zulassung erfolgt ist."

    und

    "Ihr Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst richtet sich nämlich nur auf die Quote, in der in der Vergangenheit die Zulassung erfolgt ist."

    Unbedingt Hochschulstart kontaktieren!



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    Vielen Dank schon mal für diese Antworten. Von Hochschulstart hatte er im Frühjahr bereits eine Mail, die auf den ist-Zustand verweist und mögliche Änderungen anmahnt. Ich bin mir recht sicher dass wir das Dokument auf das davo verlinkt, in einer älteren Version schon mal gelesen hatten und dass dort ebenfalls recht unkonkret auf mögliche Änderung des Prozedere hingewiesen wurde.

    Diese Formulierung, dass man nur innerhalb seiner Quote wieder zugelassen werden kann, finde ich allerdings völlig eindeutig: Dienstleistende haben also keinen Bestandsschutz. Sie erlangen Platz wie Aufschub nach Altregelung, vermutlich sogar schriftlich und beides ist dann aber hinfällig. Das mag für Leute die sich jetzt bewerben also auch korrekt sein, da ja in diesem Dokument bekanntgemacht.

    Es heisst ja aber auch dass sich bereits JETZT Leute in etwas längeren Dienstverhältnissen befinden, die Platz und Aufschub schwarz auf weiss haben, sich aber aber im SS20 damit die Pfeife anzünden können. Auch wenn das nicht viele sein dürften (nur Leute in Diensten ab ca. 2 Jahren Dauer), lese ich das jedenfalls so.

    Und es könnte auch Leute betreffen die nicht auf WS setzen aber einer Quote angehören die komplett anders geregelt werden soll bzw. einen anderen Namen bekommt, denn auch da lässt sich argumentieren dass es nicht die gleiche Quote ist wie vorher.

    Vielen Dank an davo!



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