Dann gibt es halt keinen Weiterbildungsvertrag sondern einen Vertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter...
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Hatte ich schon früher mal verlinkt. Ging bis auf höchste Ebene:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de...rt=en&nr=19543
Es handelte sich hierbei um einen WB-Vertrag zur Erlangung einer Zusatzbezeichung Gastroenterologie. Die Kollegin durfte statt zeit- und fristgerecht ihren Katalog vollzubekommen, "dauerdiensten". Das betreffende KH ist/war für sowas regelrecht berüchtigt (im Südwesten gelegen und die Ortsabkürzungen stimmen übrigens). Zum Glück hat hier mal jemand Rückgrat bewiesen. Da sich ein volles Logbuch halt eben schlecht gerichtlich erzwingen läßt, hat man kurzerhand als juristischen Kniff die Befristung wegen Nichterbringung von Weiterbildungsinhalten angefochten. Die Urteilsbegründung ist recht interessant.
Der daraufhin ohnehin angestrebte Stellenwechsel ist dann also durch eine zu zahlende Abfindung noch versüßt worden. Näheres bitte von einem Juristen erklären lassen.
Neben dem Forum hier hat man das ganze auch im DÄB und ein paar regionalen Ärzte-Blättern veröffentlicht, allerdings ohne das ganze groß zu thematisieren (fürchtet man eine Klagewelle?). Ob der MB seine Mitglieder auch entsprechend informiert hat bzw. sogar Rechtsbeistand für diese Situation anbietet, weiß ich nicht. Vielleicht kann ein MB-Mitglied hier mal berichten.
Ob die Chefärzte in "H-Stadt" hiervon nachhaltig beeindruckt wurden, weiß ich nicht. Zumindest in der Inneren wird man es aber wohl kaum nochmal drauf ankommen lassen.
Tante Edit meint übrigens, daß es nicht allzuschwer ist, mit der Urteilsnummer und Textauszügen den Namen des betreffenden KH herauszufinden.
"An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"
Dann gibt es halt keinen Weiterbildungsvertrag sondern einen Vertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter...
Das dürfte für Nicht-Uni-Kliniken (und das sind die meisten) relativ schwierig werden. Die Unsitte, eine Tätigkeit in der Patientenversorgung als wissenschaftliche MA zu deklarieren und zu vergüten, dürfte doch mittlerweile ziemlich ausgestorben sein. Außerdem gehören zu einem Vertrag immer zwei.
Und selbstverständlich gibt es auch ärztliche AG, die keine WB-Ermächtigung haben und demzufolge auch keinen Weiterbildungsvertrag, sondern einen reinen Arbeitsvertrag abschließen.
"An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"
Fast alle Verträge an der Uni sind wissenschaftlich (deswegen gelten dort ja auch die Befristungsbedingungen des WissZeitVG), hat aber nix mit der Vergütung zu tun. Die ist TVÄ-UK in der Regel.
Und ja der MB hat über das Urteil informiert, er hat ja auch die Kosten getragen des Verfahrens durch die Instanzen.
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