Na das Telefonat war doch Privatvergnügen *g Machst du doch gerne.
Du hast schon recht, zusammenzählen und aufrunden. Es wird natürlich eine Arbeitsleistung bezahlt.
Ob die Telefonate jetzt zur Ruhezeit zählen (klingt doof ja) oder nicht, ist mir aus dem Absatz des Kirchheimer Handbuchs/MB nicht ganz klar.
Hier heißt es: in Kap7 Rufbereitschaft 2 Arbeitszeitrechtlicher Begriff
"Die Ruhezeit wird allerdings mit dem Abruf des AN zur Arbeit unterbrochen........... Mit anderen Worten: Beträgt die Inanspruchnahme während der RB im Krankenhaus mehr als 5 1/2 h ist der AN vom nachfolgenden Tagesdienst ganz freizustellen. Die einzelne Inanspruchnahme...ist auf die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen des §3ArbZG anzurechnen."
Hier wird nie von telefonischer Inanspruchnahme gesprochen.
Nach den Vorgaben der Gewerbeaufsicht BaWü wird in Rufbereitschaft eine ununterbrochen Ruhezeit von 5 1/2 h gefordert.
Wenn die Telefonate nun nicht zur Ruhezeit zählen, braucht man nur einmal in der ersten Nachthälfte und einmal in der zweiten telefonieren und der nächste Tag findet ohne dich statt, da man dann erst frühestens nach 11 h ununterbrochener Ruhezeit wieder beschäftigt werden darf.
Andere Quellen habe ich jetzt auch nicht parat.
Vermutlich hast du aber recht Brutus.
Das manche Dinge arbeitszeitrechtlich in unserem Job nicht ganz, sagen wir, rund laufen, wissen wir ja schon.