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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    gamo lefuzi nibe
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    Du musst zusätzlich noch die Kriterien bezüglich der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen.



  2. #12
    Registrierter Benutzer
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    776
    Und man sollte sich bewusst sein, dass die Bedingungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, die Höhe der Beitragszahlung oder die Existenz dieser Versicherung überhaupt jederzeit geändert werden kann. Wie etwas heute im Sozialversicherungsrecht geregelt ist, sagt wenig darüber aus, wie es in 30 oder 40 Jahren sein wird.



  3. #13
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Wobei ich mir dieselbe Frage gestellt habe, da das alles auf mich zutrifft: Ich habe >60 Beitragsmonate in der DRV und bin und bleibe freiwillig gesetzlich versichert. Ich frage mich, ob ich dann ein grundsätzliches Anrecht habe (was in der Tat sehr vorteilhaft wäre) oder ob das nur anteilig angerechnet wird.



  4. #14
    Diamanten Mitglied Avatar von Miss_H
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    Home is where the Dom is
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    Zitat Zitat von Sebastian1 Beitrag anzeigen
    Ich frage mich, ob ich dann ein grundsätzliches Anrecht habe (was in der Tat sehr vorteilhaft wäre) oder ob das nur anteilig angerechnet wird.
    Was heißt hier anteilig?
    Auf deine Rente aus der DRV zahlst du 7,3 % plus Zusatzbeitrag
    Auf deine Rente aus dem Versorgungswerk zahlst du 14,6 % plus Zusatzbeitrag
    Auf sonstige Einkünfte (Kapital, Vermietung/Verpachtung) zahlst du keine Beiträge.
    Vorraussetzung ist eine Rente aus der DRV (bekommst du, da >60 Beitragsmonate) und 9/10 des zweiten Abschnitts deiner Berufstätigkeit in der GKV (gehe ich jetzt mal davon aus). So ist zumindest im Moment der Stand der Dinge, wie es aussieht wenn wir mal in Rente gehen weiß niemand.



  5. #15
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
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    30.693
    Aber die 14,6% nur bis Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze.



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