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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Danke. Ja gut, kann sein. Das mit den 5 Jahren hatte ich gelesen, dann aber auch wieder einen unbestimmten Hinweis, dass es da auch Ausnahmeregelungen gäbe. Auf freiwillige Einzahlung wäre ich nicht gekommen, deshalb auch nicht dazu gelesen. Und genauso verhielt es sich mit der Auszahlung.



  2. #7
    Diamanten Mitglied Avatar von Shizr
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    Zitat Zitat von Borisdiekatze Beitrag anzeigen
    - ich kann zusätzlich bei der DRV freiwillig Beiträge beliebiger Höhe einzahlen, wenn ich möchte
    Solltest du allerdings bleiben lassen, weil wegen bringt nix.

    Wenn du dich tatsächlich dazu entschließt, keine private Rentenversicherung abzuschließen, sondern einen vergleichbaren Betrag zusätzlich in die reguläre Rentenversicherung einzuzahlen (ich bin mir gerade nicht sicher, wo, aber ich möchte wetten, die Diskussion über Pro und Contra dazu gab es im Forum schon), dann zahl in das Versorgungswerk ein, nicht in die DRV.

    Im Versorgungswerk wirst du immer mehr Rente pro Euro Einzahlung bekommen. Immer.



  3. #8
    Administrator Avatar von Brutus
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    Der wichtigste Punkt aber ist: Lässt Du Dich nicht befreien, dann zahlt Dein AG 19% (halb/halb AG/AN) an die DRV. Da Du aber Zwangsmitglied bei der ÄV bist, musst Du zusätzlich noch in das Versorgungswerk einzahlen, in NRW z.B. 14%.
    ==> Damit würdest Du also von Deinem Bruttolohn 23,5% RV-Beiträge abdrücken (9,5% an die DRV und 14% an die ÄV). Und an den Beiträgen für die ÄV würde sich dann nicht mal der AG beteiligen.
    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der ÄVWL befreien lassen. Sie zahlen den Beitrag an die ÄVWL, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten. Angestellte der deutschen Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See zahlen in solchen Fällen ebenfalls Beiträge wie Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund.

    Der Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme bei der ÄVWL gestellt werden. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges bei der ÄVWL aus. Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen. Zusätzlich zum Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wären 14 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an die ÄVWL zu entrichten.
    I'm a very stable genius!



  4. #9
    Registrierter Benutzer
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    Danke, danke, ich bin in diesem ganzen "Verwaltungskram" immer so schlecht Ich lasse mich dann also einfach befreien und alles ist gut.



  5. #10
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    137
    .....
    Geändert von Bender B. Rodriguez (31.03.2022 um 14:25 Uhr)



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