In aller Regel schon. Mit Verweis auf die ärztliche Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen (am besten direkt mit Stellenantritt) und dann gehen alle Beiträge an das Versorgungswerk.
Die DRV behält sich wohl das Recht vor, bestimmte Tätigkeiten zu prüfen oder sogar als nicht-zwingend ärztlich einzustufen, aber das sind noch Einzelfälle.