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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Du bekommst Informationen zu Fortbildungen über das Ärzteblatt deiner ÄK. Aber heutzutage sind die Angebote auch online über die Hompages abrufbar.



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  2. #12
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    1.902
    Für einen Berufseinsteiger sind wohl eher die Fortbildungen der entsprechenden Fachrichtung relevant, da gibt es Infos über die Fortbildungskalender der jeweiligen Fachgesellschaften, Flyer usw. Oder KollegInnen fragen.
    Wenn das Deine erste Stelle ist, wird das Versorgungswerk HH zuständig, ob bei einem späteren Bundeslandwechsel die Ärzteversorgung dort "bleiben muss" oder mit "umgezogen" werden kann, regeln bestimmte Fristen, die in den jeweiligen Satzungen niedergelegt sind, und sich ab und an mal ändern können, also bitte informieren.
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



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  3. #13
    Registrierter Benutzer Avatar von Mera1412
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    Zitat Zitat von WackenDoc Beitrag anzeigen
    Nein, kannst du nicht. Du musst dich mit Berufsbeginn ummelden. Es sei denn du findest einen Passus in den Satzungen der das bei diesen speziellen ÄK erlaubt.

    Dem geb ich recht! Dort, wo du überwiegend ärztlich tätig bist. Du kannst auch in Timbuktu leben, aber sobald du in Hamburg arbeitest, ist die Ärztekammer Hamburg für die zuständig. Du musst dich abmelden.

    Einen umgekehrten Fall hatte ich bei einer Freundin, die in HH wohnte, aber in NDS angestellt war. Dafür musste sie sich schön in der ÄK Nds anmelden. Isso.



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  4. #14
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bei manchen ÄK besteht die Ausnahme, dass man sich bei vorübergehender Tätigkeit im Bereich einer ÄK nicht ummelden muss, wenn man in einer anderen gemeldet ist und bleibt dann auch im Versorgungswerk. Das ist aber völlig unterschiedlich geregelt.
    Teilweise muss man die vorübergehende Tätigkeit (z.B. einzelne Notarztschicht) aber bei der "Gast-ÄK" anzeigen.

    Wohnhaft in Bundesland A, angestellt in Bundesland B= Pflichtmitgliedschaft in Bundesland B incl. Versorgungswerk.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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