Zuständig sind nach §29 MuSchuG die Aufsichtsbehörden nach Landesrecht- also üblicherweise die Gewerbeaufsicht.
§32 regelt die Bußgeldvorschriften, §33 Strafvorschriften.
Ah gerade gesehen- wer Arbeitgeber ist, regelt §2
Zuständig sind nach §29 MuSchuG die Aufsichtsbehörden nach Landesrecht- also üblicherweise die Gewerbeaufsicht.
§32 regelt die Bußgeldvorschriften, §33 Strafvorschriften.
Ah gerade gesehen- wer Arbeitgeber ist, regelt §2
This above all: to thine own self be true,
And it must follow, as the night the day,
Thou canst not then be false to any man.
Hamlet, Act I, Scene 3
Alles klar.
Ich werde einfach Mal ansprechen, ob die Gefährdungsbeurteilung bei uns vorliegt (mit dem Hinweis, dass es sie geben muss).
Die Gewerbeaufsicht Niedersachsen hat auf ihrer Homepage (ganz einfach bei Google Gewerbeaufsicht Niedersachsen Mutterschutz eingeben) einen Leitfaden für Pflegekräfte- also was als unverantwortbar angesehen wird- das ist nämlich nicht so genau definiert. Ich glaube das kann man auch als Anhalt für ärztliche Tätigkeiten nehmen.
This above all: to thine own self be true,
And it must follow, as the night the day,
Thou canst not then be false to any man.
Hamlet, Act I, Scene 3
Wo wir grad beim Thema sind... wie ist das mit den Dienst Ausgleichszahlungen? Ich finde die Aussagen beim MB nicht ganz Aussage kräftig- wird da nach den letzten 3 Monaten vorbei tritt der Schwangerschaft geschaut? Ich mache erst seit Ein paar Monaten Rufbereitschafts Dienste und hoffe, zügig schwanger zu werden. Die Dienste werden immer erst drei Monate später ausgezahlt. Also wenn ich Pech habe bekommen ich das Gehalt ohne Dienste weiter? Und wenn ich so lange brauche, dass ich drei Monate lang Dienst Gehalt bekommen habe (bei Rufbereitschaft ist der Unterschied sehr deutlich) das höhere?