Ich zitiere aber nicht das Urteil in seiner Gesamtheit, sondern nur eine Randnummer auf die es ankommt. Bundesgerichte entscheiden immer nur en passant den Fall und treffen dabei grundsätzliche Aussagen (lies § 543 II ZPO).
Die entscheidende Passage lautet:
[c) Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts bestimmen, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat (vgl. Senat 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - EzBAT SR 2c BAT Bereitschaftsdienst Nr. 1, zu II 2 der Gründe). Er darf also entweder Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anordnen und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern. Statt der zunächst dienstplanmäßig vorgesehenen Rufbereitschaft darf er somit Überstunden anordnen (vgl. Senat 26. November 1992 - 6 AZR 455/91 - BAGE 72, 26, 28).
Darf er die eine Form der Arbeitsleistung mit der anderen substituieren, so gilt das in jede Richtung, solange deren Voraussetzungen eingehalten werden.