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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bei Erzieherinnen gibt es Altersgrenzen der betreuten Kinder. Ich weiss die aber nicht auswendig, weil das nicht mein Tagesgeschäft ist.
    Für Ärztinnen (oder anderes medizinisches Personal) wäre das z.B. bedeutsam sein, wenn sie Kinder im entsprehcenden Alter versorgen. Dazu immunsupprimierte, die ja auch mal CMV haben können.

    Infektionsrisiko ein DER Hauptpunkt, aber auch körperliche Belastung, Auftreten von Notfällen, Alleinarbeit. Es gibt dazu Handlungshilfen.
    Das Problem dass der Gesetzgeber ins Mutterschutzgesetz nur "unverantwortbare Gefährdung" geschrieben, diese aber nicht genauer definiert hat. Teilweise ist es konkretisiert z.B. Infektionsgefahren oder auch Umgang mit krebserregenden Stoffen.

    EIGENTLICH soll es für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Schwangerschaft geben und JEDEM Mitarbeiter bekannt gegeben worden sein. Ich befürchte aber, dass das auch so ein Punkt ist, um den sich im Gesundheitswesen keiner schert.
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    Hamlet, Act I, Scene 3



  2. #12
    small but dangerous
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    Bei uns (Anästhesie) darf man CMV-negativ keine Kinder unter 3 Jahren sowie Immunsupprimierte aller Altersstufen mehr betreuen.
    Ich habe beide Schwangerschaften vor dem ersten Ultraschall bekannt gegeben, da ich sonst hätte im Röntgensaal hätte arbeiten müssen.
    Generell: es dankt dir keiner, wenn du Rücksicht auf deinen Arbeitgeber nimmst. Deine Schwangerschaft und Gesundheit gehen immer vor. Erfahrungsgemäß benehmen sich viele Arbeitgeber eh wie Ärsche, sobald es ums Thema Schwangerschaft geht.
    Zuständig für die Risikobewertung ist primär der Betriebsarzt. Bei uns sind das nur völlig unfähige Deppen, sodass man sich am besten direkt ans zuständige Regierungspräsidium wendet.



  3. #13
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Zuständig für dei Risikobewertung ist der AG. Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft unterstützden den AG mit ihrer Fachexpertise wenn der AG diese nicht selber hat. Dazu muss auch die Schwangerschaft bei der zuständigen Gewerbeaufsicht gemeldet werden. In Niedersachsen z.B. gehört die Gefährdungsbeurteilung (bzw. das Ergebnis der GB dazu).

    Der Betriebsarzt ist eher dafür zuständig, die Immunität für bestimmte Krankheiten zu bestimmen, wenn das Fehlen dieser Immunität eine unverantwortbare Gefährdung bedeuten würde.

    Also mal ein Beispiel: In der GB wurde festgestellt, dass bei der Tätigkeit ein Risiko für CMV-Infektionen besteht (z.B. durch Umgang mit Kindern unter 3 Jahren und Immunsupprimierten). Maßnahme wäre dann bei bekanntgabe der Schwangerschaft die Klärung der Immunität. Ob es der Frauenarzt macht oder der Betriebsarzt ist dann an sich auch egal.
    Wird festgestellt, dass die Schwangere keine Immunität hat muss der Arbeitgeber entweder eine Umsetzung veranlassen oder Schutzmaßnahmen ergreifen (in dem Fall nicht möglich/sinnvoll, das kommt eher bei anderen Gefährdungen zum Tragen) oder er muss ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Und DAS Ergebnis meldet er an die Gewerbeaufsicht (je nach Bundesland etwas anders.

    Die Formulare könnt ihr euch hier mal anschauen:
    https://www.gewerbeaufsicht.niedersa...utz-52094.html

    Bei Fragen kann der zuständige Unfallversicherungsträger weiterhelfen, ansonsten die Gewerbeaufsicht. Letztere freut sich übrigens wenn jemand fragt bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.
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  4. #14
    small but dangerous
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    Unserem Betriebsarzt ist es von der Geschäftsführung untersagt worden, Beschäftigungsverbote auszusprechen. Das solle der Gynäkologe der Schwangeren tun. Als ich die Tante von der Verwaltung dazu fragte, sagte die nur das sei schon immer so und sie würden als Arbeitgeber "grundsätzlich" kein BV ausstellen.
    Das Gewerbeaufsichtsamt interessiert sich hier leider auch nicht wirklich dafür...nur die zuständige Frau beim RP ist da zugänglicher.
    Da viele Gynäkologen sich wegen Regressforderungen nicht mehr trauen BV auszustellen, arbeiten bei uns teils die CMV-negativen Mitarbeiter auf der Neointensiv oder Onko weiter.



  5. #15
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Weia- da hat die Geschäftsführung offenbar so gar keine Ahnung.

    Der Betriebsarzt ist auch für die meisten BV gar nicht zuständig, sondern der AG.

    Es gibt 2 (3) Möglichkeiten des BV.

    Einmal das individuelle- macht meist der Gynäkologe, kann aber auch der Hausarzt oder Betriebsarzt. Das wird ausgesprochen wenn die allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Gefährdung für die Schwangere bzw. Schwangerschaft bedeuten. Typisch wäre eine Risikoschwangerschaft oder Übelkeit, die ein Arbeiten verhindert oder zu einer Gefährdung führt, schlechtere Belastbarkeit. Das ist zu unterscheiden von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Also die üblichen Risiken einer Schwangerschaft im Zusammenhang mit der Arbeit sind dadurch abdeckt.

    Dann das aufgrund der Gefährdungsbeurteilung- die Verantwortung trägt der AG!, dafür ist NICHT der Betriebsarzt zuständig. Das wäre in diesem Fall eben klassisch CMV negativ bei Gefährdung. Da ist natürlich die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und AG erforderlich, weil der AG sonst ja nicht weiss wie der Immunstatus der Schwangeren ist.

    Dann gibt es noch das vorläufige Beschäftigungsverbot, wenn die Gefährdung ungeklärt ist. z.B. bis die Immunität geklärt ist. Oder (was nicht mehr vorkommen soll) wenn es keine GB gibt, aber der Verdacht besteht, dass eine GEfährdung besteht.

    Praktisches Beispiel was ich kurz vor meiner Prüfung hatte: Chefin einer Reinigungsfirma ruft an, ihre MA ist schwanger und hat ein Beschäftigungsverbot vom Gynäkologen. MA reinigt vor allem eine Sauna und zugehörige Räumlichkeiten. GB gab es keine, die haben wir telefonishc durchgenudelt. Hauptgefährdungen waren u.a. Aerosole mit V.a. Schimmelsporen, Nutzung eines Chlorreinigers in warmen, schlecht belüfteten Räumen, Hitze, Rutschgefahr. Also sind wir zu dem Schluss gekommen, dass eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt. Verbesserung der Arbeitsbedinungen nicht möglich (das wäre langfristig was- z.B. Luftkonzentrationen des Chlorreinigers, evtl. Ersatz, Beprobung was Erreger angeht), Verbesserung der PSA - keine Option. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich. Also ausfüllen der GB, Ausfüllen des Formulars für die Gewerbeaufsicht. Aussprechen des Beschäftigungsverbotes durch den AG. AG muss das Gehalt weiter zahlen und bekommt es über eine Umlage von der KK erstattet. Hab aber geraten, dass die Chefin mal vorher beim Sachbearbeiter bei der Gewerbeaufsicht anruft.

    Als Betriebsarzt sollte man solche gesetzwidrigen Verbote nicht akzeptieren. Das ist halt eine ethische Frage: Setze ich mich gegen die GF durch, bin ich evtl. meinen Auftraggeber los. Aber dann ist die Frage ob ich da überhaupt arbeiten will. Die GF DARF so ein Verbot gar nicht aussprechen. Ist aber auch einer der Gründe, warum ich froh um meinen Job in die Art der Betreuung der Betriebe bin. wir können neutral (und eher auf Seiten der AN) sein.

    Die Tante in der Verwaltung soll mal das MuSchuG durchlesen. Und die Sifa könnte auch mal aus dem Quark kommen.
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