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  1. #1
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    "§ 27
    Hilfe zur Erziehung
    (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
    (2) 1 Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2 Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 3 Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
    (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
    (3) 1 Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2 Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
    (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes."


    Also ich glaube

    1) Yannick ist 14 - vermutlich entscheidungsfähig und kann seine Unterstützung ablehnen
    2) Warum sollte es falsch sein (s.o.) ihm Unterstützung von seiten des Jugendamtes zuteil werden zu lassen?

    Es ist kein Argument gegen §1331, sondern eher die frage, warum man ihn direkt zwangsweise über das Familiengericht einweisen muss.



  2. #2
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    Dito, meine Überlegungen zur Beantwortung der Fragewaren ähnlich, sodass ich zu dem Umkehrschlusskommen, dass die Antwortmöglichkeit A auch geht. Anfechtbar?



  3. #3
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    Mir gings genauso! Denke auch das beides richtig sein kann!



  4. #4
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    Ich persönlich habe mich auch für A entschieden. Wenn mich bisschen ins Thema einlese, habe ich das Gefühl, dass die Antwort der Dozenten "am ehesten" richtig ist (Für interessierte https://list.lwl.org/pipermail/recht...attachment.pdf ). Wenn man jetzt tatsächlich eine Zwangseinweisung provozieren will (finde ich ja bisschen krass als "erste Maßnahme"), würde das ja vor allem aus "erzieherischen Gründen" (ja ist tatsächlich legitim) passieren und nicht aus Fremd-/Eigengefährung.

    "3. Erzieherische Gründe
    Eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen kann im Einzelfall auch allein aus erzieherischen Gründen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34, 35 SGB VIII – dann in der Regel in einer Einrichtung der Jugendhilfe – erfolgen"

    Meines Erachtens nach wäre es also eher unwahrscheinlich, dass Yannik wegen Cannabis und Schule schwänzen in KPJ muss, sondern evlt. in eine etwas harmlosere Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Also ich finde B ist mindestens genauso falsch wie A.



  5. #5
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    Die Frage ist ob es therapeutisch sinn macht yannick gegen seinen willen zwangs einzuweisen. Schonmal er ja eine stationäre aufnahme ablehnt. Er stimmt aber seiner mutter zu hinsichtlich ihrer schilderungen. Eine interdisziplinäre zusammenarbeit mit dem Jugendamt wirkt sich dann vielleicht eher prognostisch günstig aus . Vielleicht ist A die richtige Antwort und B falsch?



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