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Zitat von
ykr111
Nun je länger ich mich mit diese Frage befasse komme ich tatsächlich zu der Überzeugung, dass nur A richtig sein kann. Du kannst natürlich jemand auch per richterlichen beschluss zwangsunterbringen aber dass setzt ja auch ein krankheitsspektrum voraus oder einen richterspruch beschluss im rahmen des ermessens für eine straftat. Eine straftat wurde bei dem jungen aber nicht zur anzeige gebracht. Die Tatsache, dass er "rebelliert" muss nicht wirklich einen krankheitswert haben. Auf welchem eine wiedereingliederung angebahnt werden kann ist am besten mit unterstützung des jugendamtes zu eruieren. Also mir stellt sich gerade nur die frage ob sich die nedilearn dozenten vielleicht bei der antwort geirtt haben und tatsächli h a richtig ist. Dann wäre es unnötig diese frage anzufechten. Da a die einzig plausible antwort ist
Wie kommst du darauf, dass bei Yannick keine Straftat zur Anzeige gebracht wurde? Im Text steht doch eindeutig, "wiederholt sei die Polizei da gewesen, da Yannick gestohlen hatte und in andere kriminelle Handlungen verwickelt war." Also hat er schon wiederholt Straftaten begangen und da gab es sicherlich eine Anzeige - die gibt es ja bei Diebstählen quasi immer. Der Konsum von Cannabis und hochprozentigem Alkohol (im Text wird Wodka angegeben), stellt in Yannicks Alter eine Entwicklungsgefährdung da. Er könnte seiner physischen und psychischen Gesundheit nachhaltig durch weiteren Konsum schaden. Ich habe mit zwei Juristen über die Frage gesprochen, beide sind der Meinung das B richtig ist. Zu meiner Schulzeit wurden mehrere Schüler, die in Yannicks Alter ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt haben, in geschlossenen Kinder- und Jugendpsychatrien untergebracht, und von denen wollte da auch keiner sein, aber das ging mit richterlichem Beschluss.