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Thema: Tag 3 B64

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Warum ist die Aussage " Dadurch, dass ich das Opfer ärztlich behandelt habe, unterliegen alle meine Beobachtungen in dieser Sache der ärztlichen Schweigepflicht" falsch? Ich dachte die Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod und was ist mit der Zeugnisverweigerungspflicht? Ich meine es liegt ja keine gerichtliche Entbindung von der Schweigepflicht vor?



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  2. #2
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    "alle meine Beobachtungen in dieser Sache"

    Das stimmt eben nicht, man kann immer noch aussagen, wie man die Leiche bzw. das Auto vorgefunden hat und alles andere - nur das was sich in der späteren Behandlung des Täters in der ZNA abgespielt hat darf nicht Gegenstand der Aussage sein, es sei denn der Angeklagte hat den Arzt von der Schweigepflicht entbunden



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