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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    Also genauso könnte ich natürlich jetzt auch schon zum 31.09. kündigen, was ja auch ein Quartalsende ist. Das ist damit gemeint, wenn in deinem Zitat steht
    "Dem Kündigenden steht es frei, freiwillig eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten, doch kommt auch dann .."



  2. #12
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    Das ist meistens so, dass man das nicht ergoogeln kann was in Kommentaren steht, die mit weit über 100€ ins Kontor schlagen.

    Man könnte aber den Blick in die zitierte Entscheidung werfen, die lässt sich nämlich googeln und unter BAG NZA 2008, 476 findet sich die Entscheidung vom 12.07.2007 in der Sache 2 AZR 492/05, woran man sofort erkennt, dass es sich um eine Entscheidung in einem Beendigungsstreit handelt.

    Das Gericht führt in Randnummer 47 des Urteils aus:
    Zitat Zitat von BAG
    Die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BGB niedergelegten Kündigungstermine dienen nicht nur einer Erleichterung der Berechnung der Kündigungsfristen. Sie haben im Rahmen des durch die Kündigungsfristen gewährten zeitlichen Bestandsschutzes eine selbständige Bedeutung, indem sie die Beendigungswirkung einer Kündigung auf einen bestimmten späten Zeitraum verschieben. Damit soll gewährleistet werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu einem für den Gekündigten ungünstigen Zeitpunkt endet (BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21). Die Kündigungstermine verfolgen deshalb primär den Zweck, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt auf bestimmte Zeitpunkte zu konkretisieren. Auch entspricht es der allgemeinen Üblichkeit, langfristige Arbeitsverhältnisse zu einem "runden Datum" zu beenden."
    In der Tat sind nach § 622 III BGB die Kündigungsfristen umfänglich tarifdispositiv. Der Wortlaut der ärztlichen Tarifverträge lässt sich bereits auf die Vorläuferregelungen des BAT zurückverfolgen, sind die Regeln für unbefristete Arbeitsverhältnisse doch textidentisch zu § 53 II BAT. Für den BAT hat das Gericht aber bereits 1960 in der Leitentscheidung AP Nr. 5 zu § 1 KschG (= 3 AZR 25/58) entschieden, dass die Frist des BAT jeweils den nächsten zulässigen Kündigungstermin darstellt. Der Gesetzgeber hat in den 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts die ursprünglich gesetzlich normierten Kündigungstermine zum Quartalsende gestrichen und durch den Termin zum Monatsschluss ersetzt um die Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt zu verstetigen. Es gilt allgemein, dass Tarifparteien, die eine Regelung beibehalten bei geänderten Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung diese Entscheidung in ihren Willen übernehmen, denn andernfalls hätten sie den Text des Tarifvertrages geändert. Diese Vorbemerkung im Hinterkopf wenden wir uns nun der systematischen Auslegung zu. Der Einfachheit halber legen wir den TV-Ärzte/VKA in der 7. Fassung zugrunde und betrachten die unterschiedlichen Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsverhältnissen aus § 31 V TV-Ärzte/VKA, die bis zum Abschnitt des zweiten vollendeten Beschäftigungsjahrs eine Kündigung zum Monatsschluss ermöglicht (§ 31 V 1 TV-Ärzte/VKA). In Anbetracht dessen, dass das einzige Differenzierungskriterium hier die Befristung des Arbeitsvertrages ist lässt sich entnehmen, dass der Monatsschluss das entscheidende Kriterium ist (in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regel) und die Kündigungsfrist vielmehr den Zweck hat für eine Ersatzkraft zu sorgen. Diese systematische Entscheidung lässt sich auch durch die Regelung des § 34 TV-Ärzte/VKA stützten, die ebenfalls auf den Monatsschluss abstellt.

    Im Übrigen ist es ständige höchstrichterlich Rechtsprechung seit AP Nr. 39 zu § 626 BGB (= 2 AZR 585/57), dass der Kündigungsberechtigte eine Auslauffrist im eigenen Interesse festlegen kann. Gilt dies aber bei bereits bei der fristlosen Kündigung bei der gerade die Kündigungsfrist entfällt, dann wird man dies auf Basis des argumentum a maiore ad minus auf die ordentliche Kündigung anwenden können, da die Kündigungsfrist gerade eingehalten ist.

    Dein Zug.

    Nebenbei bemerkt: Zum 31.09. kann man nicht kündigen, also kann man schon, ergibt aber wenig Sinn.
    Der Arbeitgeber kann schon nicht auf eine Kündigung eingehen. Eine Kündigung ist ein empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  3. #13
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Autolyse Beitrag anzeigen
    Nebenbei bemerkt: Zum 31.09. kann man nicht kündigen
    Wieso nicht? Ich kann auch zum 37.04. kündigen wenn ich will. Kann aber zu großem Gelächter in der Personalabteilung führen.

    Dies Sache: rein rechtlich hast du vermutlich recht. Klingt zumindest sinnvoll. Aber recht haben und recht bekommen sind doch zwei unterschiedliche Dinge. So lange die Sachbearbeiter der Personalabteilung noch nicht mal fähig sind im Tarifvertrag nachzuschauen und zu unterscheiden ob es sich um eine Kündigung bei befristetem oder unbefristetem Vertrag handelt und dafür schon Wochen brauchen um das korrekt zu bestätigen... so lange mache ich mir null Hoffnung dass es mit einem Fall klappt der vom Tarifvertrag über abgeleitete Gerichtsurteile läuft. Das ist denen auf einer Skala von 0 bis 10 einfach mal 12 Nummern zu hoch...



  4. #14
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    Kannst Du schon machen, könnte aber insofern Gefahren mit sich bringen als die Rechtsprechung gerade dazu übergeht Kündigungen zu einem nicht eindeutig bestimmbaren Termin als unwirksam anzusehen und nicht in die Kündigung zum nächsten Termin umzudeuten.

    Mal ganz ernsthaft: Was bedeutet denn die Kündigung im Praktischen? Ich komme nicht mehr zur Arbeit ab dem Termin, den ich angegeben habe. Und wenn das der Personalabteilung nicht passt? Mir doch völlig wurscht. Sollen sie doch versuchen eine zulässige Klage auf Unterlassung der Arbeitsaufnahme beim Arbeitgeber hinzubekommen. Wer nicht einmal sein Basishandwerk schafft, der wird daran scheitern. Da die Personalabteilung nicht das Zeugnis schreibt ist mir das doch sowas von Wurscht...
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  5. #15
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    Danke für eure Antworten! Ich werde (spätenstens am 19.05) zum 30.06 kündigen.

    -Reicht es wenn ich am Dienstag die schriftliche Kündigung mit Datum 19.06. im Chefarztsekretariat (bzw. persönlich beim Chef) abgebe oder muss ne Kopie davon spätestens am 19.06. in der Personalabteilung sein?
    -Und muss ich drauf achten dass der Brief geöffnet und ein "Eingegangen am ..." Stempel drauf ist? Sonst könnten die den ja später öffnen .....
    -Müssen sonst noch irgendwelche dinge Explizit in der Kündigung erwähnt werden (ausser qualifi. Zeugnis und schriftliche Bestätigung gewünscht)?

    Danke!



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