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  1. #21
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    Es sind in den meisten Bundesländern inzwischen glaube Mindestabschnitte von 3 Monaten vorgeschrieben...


    Weiterbildungsordnung BW §4(4):
    Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten, die geforderten Kompetenzen Mindestinhalte der Weiterbildung. Die bei den Kompetenzen aufgeführten Richtzahlen beschreiben die im Regelfall für den Kompetenzerwerb erforderliche Leistungsmenge. Sind Weiterbildungszeiten vorgeschrieben, können diese auch in Tätigkeitsabschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden, sofern nichts anderes in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.



  2. #22
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bei 6 Monaten reicht ja das Weiterbildungszeugnis und ein unqualifiziertes Arbeitszeugnis/Tätigkeitsnachweis.

    Und im Zweifel ist es eine Frage von Angebot und Nachfrage.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  3. #23
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    Weiterbildungszeugnis und Arbeitszeugnis ist meist ein und dasselbe.

    >>Weiterbildungsabschnitte von drei Monaten in Vollzeit werden anrechnungsfähig, dabei wird berücksichtigt, dass in einigen Fällen in dieser kurzen Zeit von keiner geregelten Weiterbildung gesprochen werden kann. Da der oder die Weiterzubildende zukünftig alle erworbenen Inhalte belegen muss, könnte sich das Konfliktpotential zwischen Weiterbilder und Weiterzubildenden erhöhen. Hier empfiehlt die Kommission eine regelmäßige Leistungsdokumentation und eine bessere Kommunikation zwischen Weiterbilder und Weiterzubildendem. Die Dokumentation soll über das eLogbuch erfolgen.<<

    https://www.aekno.de/aerzte/rheinisc...-diesem-sommer

    Hmmm...ohne Kommentar



  4. #24
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Wenn die ÄK denn mal endlich ihre Weiterbildungsermächtigten stärker in die Pflicht nehmen würden. Aber wahrscheinlich bleibt das was mal gut gemeint war, als Nachteil bei den WBA hängen.
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  5. #25
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    Zitat Zitat von WackenDoc Beitrag anzeigen
    Wenn die ÄK denn mal endlich ihre Weiterbildungsermächtigten stärker in die Pflicht nehmen würden. .
    Hmm...ganz bestimmt nicht



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