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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    05.09.2020
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    Ja eben in Bayern gerade nicht da hier Radiologie anders als in den anderen Bundesländern kein Fach der unmittelbaren Patientenversorgung geworden ist somit fehlen hier noch 7 Monate bis zu Virabeinreichung in Vollzeit....



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  2. #12
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Zitat Zitat von Reflex Beitrag anzeigen
    Vorabprüfungen hab ich auch noch von keiner ÄK gehört, dass die das machen. In Nordrhein war es schon schwierig an eine Bescheinigung für den FA für psychosomatische Medizin zu kommen, in der die ÄK festhalten musste, was mir aus dem FA für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt wird.
    Ich habe gerade die Sache mit einem "Vorabentscheid" in Hessen durch. Bei mir ging es darum, ob ich meine ZB spezielle Intensiv nach alter WBO (5 Monate fehlen) machen kann oder nach neuer WBO (11 Monate fehlen) machen muss. Es lief quasi wie die Anmeldung zur FA-Prüfung, ich musste diesmal aber all meine Zeugnisse in beglaubigten Kopien einreichen, weil ich die Heiligen Hallen der LÄK wegen Corona nicht betreten durfte.
    Nun habe ich aber eine Bescheinigung, dass ich nach alter WBO machen kann, die nicht anfechtbar ist.

    Wäre das Absolvieren der Intensivzeit nach alter WBO abgelehnt worden, wäre eine Möglichkeit für mich gewesen, in einer nahegelegenen bayerischen Stadt zu arbeiten. Laut BLÄK hätte ich dann aber auch einen Wohnsitz in Bayern benötigt - die Dame am Telefon wuste dies aber nicht zu 100% genau, ich hätte das im Bedarfsfall noch extra klären müssen. Pendeln wäre für mich möglich gewesen, das hätte dann aber meiner Intention im Wege gestanden, in Bayern geprüft zu werden.

    Nochmal EDIT: das mit dem Wohnsitz in Bayern hätte für den Fall gegolten, wenn ich meine Stelle in Bayern nach 5-6 Monaten (= Mindestzeit) gekündigt hätte und dann nur noch die Prüfung dort hätte machen wollen. Zum Prüfungszeitpunkt muss man Mitglied der BLÄK sein.
    Geändert von Moorhühnchen (06.09.2020 um 19:46 Uhr)
    Don't be afraid of work - fight it!!





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  3. #13
    Registrierter Benutzer
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    Ich befinde mich in der gleichen miserablen Situation wie Kartoffelkopf.
    Werde Juni 2021 fertig sein mit 60 Monaten Derma Weiterbildung.
    In Bayern bin ich jedoch nicht facharztreif, weil dieses Bundesland noch 6 Monate stationäre Weiterbildung noch vorschreibt.
    Da andere Bundesländer wie NRW, BaWü, Hessen, Sachsen die Derma Weiterbilung Juli 2020 im Rahmen einer neuen Weiterbildungsordnung umstrukturiert hat, werde ich in den genannten Bundesländern zum genannten Zeitpunkt facharztprüfung-reif sein und könnte ich mich theoretisch für die Prüfung anmelden.

    Aber Bayern....keine Änderung...keine Lockerung...nur sture Bürokraten...

    Ich überlege, welche bürokratische / juristische Schlupflöcher mir helfen könnten. Es gibt bestimmt einige, aber wenn man die Behörden anruft, kann man nur mit untalentierten, unkreativen Sachbearbeitern sprechen, die noch nie im Leben über den Tellerrand geschaut haben. Man bekommt nur die Schablon-Antwort: wo sie arbeiten, dort machen Sie die Prüfung...fertig...fall erledigt...

    Klar. Man kann immer umziehen. Aber das ist immer grosser Aufwand. Geld, Bürokratie, Wohnung kündigen und eine neue Wohnung suchen, Kaution, neues Arbeitsfeld, Einarbeitungsphase, vielleicht muss man von Freunden / Familie etc. trennen. Und diese Situation wird auch nicht einfacher dadurch, dass man sich für die Prüfung vorbereiten sollte.

    Eigentlich, ich habe die ÄK NW Internetseite geschaut, Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung XYXYXY. Was mich wundert, ich habe nirgenwo geschrieben gesehen diese von jedem zitierte Regel: "Prüfung in dem BL, wo man arbeitet".

    Ich habe mir auch überlegt, eine Zweitmitgliedschaft zu beantragen. Als Gastarzt kann ich bei einer anderen Praxis ab und zu mal hospitieren, und eine zweite Kammermitgliedschaft beantragen.....

    Kann nicht sein, dass es aus dieser verdammten Sitaution kein anderer Ausweg ist, als alles aufgeben und umziehen....Kann doch nicht sein....

    Wenn jemandem was einfällt, ich bin offen für gute Ideen...

    Und letztendlich, die bayerischen Patienten "profitieren" von dieser Sturheit...Ein Hautarzt, der etwa 8000 Patientenkontakte pro Jahr hat, wird wahrscheinlich das BL verlassen müssen und werde auch keinen Bock haben zurückzukehren zu dieser offiziell "überversorgte" Kleinstadt, wo man 4 Monate für einen Hautcheck wartet. Bravo....Bin zutiefst enttäuscht.

    Genauso Schade ist es auch, dass andere das gleiche/ähnliche Problem haben.



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  4. #14
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Das mit der Zweitmitgliedschaft wird nicht funktionieren. Bzw. du müsstest genau prüfen, ob es einen Passus gibt, was genau diese Konstellation regelt.

    Grundsätzlich wirst du in der ÄK geprüft, in der du gemeldet bist.
    Gemeldet bist du in der LÄK in deren Bereich du arbeitest. Wenn du keinen festen Job hast, dann in der ÄK in deren Bereich du wohnst (also du müsstest da deinen offiziellen Wohnort haben).

    Letzteres Modell hatte ich für meine erste Facharztprüfung: Damals als das noch ging, habe ich in Bundesland A gelebt und war dort auch in der ÄK gemeldet und bin in Bundesland B Notarzt gefahren. Die Verträge gingen aber immer nur über die eine Schicht und damit war das eine "vorübergehende Beschäftigung". In der Satzung gab es den Passus dass man dann in seiner anderen ÄK bleibt. In der ÄK A hatte ich dann meine Prüfung. Und ja, natürlich gab es bei der Anmeldung als erstes die Frage: "Sind wir überhaupt zuständig?"

    Deine Möglichkeit wäre also deine Wohnung zu behalten, dir einen Job in einem anderen Bundesland zu suchen, dich von der ÄK umzumelden, dort zur Prüfung anmelden, Prüfung machen, zurückwechseln.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  5. #15
    Registrierter Benutzer
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    Vielen Dank für deinen Eintrag, der mir leider auch nicht viel geholfen hat.

    Ich denke Folgendes:

    - bei einer Ärztekammer anmelden zu müssen, reicht schon, wenn du auch ohne jegliche Arbeit, in einem Bundesland wohnst und keine ärztliche Tätigkeit ausübst.
    Dann diese schwachsinnige Meldepflicht sollte natürlich auch für den Fall gelten, wenn man zB. in einer irgendwelchen anderen Praxis regelmäßig "hospitiert", also quasi eine ärztliche Tätigkeit ausübt. Warum kann man dann nicht eine Zweitmitgliedschaft beantragen ?????

    https://www.aerztekammer-bw.de/10aer...11pruefung.pdf

    Unter diesem Link finde ich die bisher kompakteste Zusammenfassung des Themas "Anmeldung Für FA Prüfung, Übergangs-Regelungen etc".
    Hier wird auch geschrieben: bei der internen Prüfung der Dokumente schaut man, ist der Prüfling Kammermitglied ??
    Wenn die Antwort Ja ist, dann warum könnte ich mich hier für die Prüfung nicht anmelden ??
    Eine Zweite Kammermitgliedschaft zu bekommen, ist eigentlich der Schlüssel zur Anmeldung, natürlich neben den kompletten WB Zeit und ausgefüllten Logbüchern.


    Also, bitte Kollegen, schreibt kreative Antworten.
    Ich würde mich über ein Brain Storming freuen.



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