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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo Zusammen!
    Ich bin seit einiger Zeit also Leasing Arzt in der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Aktuell wird in den Gesundheitsämtern händeringend nach ärztlichem Personal gesucht. Jedoch werden nur Honorarverträge gestellt ("Vertrag über freie Mitarbeit").Die Bezahlung ist wie ihr euch vorstellen könnt nicht berauschend (1/4 von meinem üblichen Stundenlohn), spielt für mich aber nur eine untergeordnete Rolle aktuell.
    Ein niedergelassener Kollege hat mich nun darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Vertrag in die Kategorie Scheinselbständigkeit fallen wird. Ich habe hier absolut keine Erfahrung ob sich das ganze dann wirklich noch lohnt, wenn noch abgaben an die DRV anfallen. Clearing-Stelle ist schon informiert, aber ich bin mit der Einsatz Planung jetzt eher zurückhaltend...
    Hat jmd hierzu Erfahrungen ?



  2. #2
    Dunkelkammerforscher
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    Du hättest ehrlich gesagt kein Clearingverfahren einleiten sollen. Scheinselbstständigkeit ist ein Problem für den Arbeitgeber, der bei einer Überprüfung die Sozialabgaben rückwirkend zahlen muss.



  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Ei weia. Die DRV wird im Rahmen deines Befreiungsantrags doch eh von sich aus ein Clearingverfahren einleiten. Und für einen angeblich "freien Mitarbeiter" nur so einen geringen Stundenlohn zahlen- ja super, noch ein Grund mehr dass die DRV auf Scheinselbständigkeit entscheidet.

    Vermutlich bist du den Job ziemlcih schnell los und kannst dich die nächsten ca. 2 Jahre mit dem Papierkram mit DRV und Versorgungswerk rumschlagen.

    Natürlich ist das eine scheinselbständige Tätigkeit.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  4. #4
    Dunkelkammerforscher
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    Da du bei selbstständiger Tätigkeit keinen Befreiungsbescheid von der DRV brauchst wäre es ohne Einleitung eines Clearingverfahrens erst bei einer Betriebsprüfung aufgefallen und dann Problem des AG gewesen. So ist der Job vermutlich gelaufen und klar ist es Scheinselbstständigkeit.

    Bei den Notarzttätigkeiten wollten ja die AG den Befreiungsbescheid sehen, deswegen musste man selbst im Prinzip das Clearingverfahren einleiten...



  5. #5
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Auch bei selbständigiger Tätigkeit braucht man einen Befreiungsbescheid. Den will u.a. das Versorgungswerk sehen.

    Clearingverfahren und Befreiung sind zwei unterschiedliche Baustellen. Wobei die DRV das CLearingverfahren von sich aus einleitet, wenn man den Befreiungsantrag stellt.
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