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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    Würde sagen, den Semestern nach uns empfehlen wir Amboss einfach zu vergessen und stattdessen die Leitlinie für jedes fucking Krankheitsbild, sei es noch so unwichtig, und für jede Eventualität und juristische Gegebenheit zu lernen. Das ist doch echt nicht deren Ernst..



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  2. #12
    Unregistriert
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    In unseren Rechtsmedizin UaK wurde ausdrücklich betont, dass der Hausarzt dem Leichenschauarzt gegenüber ausdrücklich auskunftspflichtig ist und die Schweigepflicht in diesem Fall nicht gilt.



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  3. #13
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    Hier steht es nochmal genauer. Offenbar gab es zu diesem Fall je nach Landesgericht unterschiedliche Urteile und Auslegungen. https://link.springer.com/article/10...194-008-0576-x



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  4. #14
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    Ich würde auch sagen, dass man das anfechten kann! Wenn man sich die Leitlinie zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau anschaut, steht da: "Nichtnatürlicher Tod oder Verdacht auf nichtnatürlichen Tod: Die Diagnose bedarf keiner hohen Evidenz, der Verdacht, der sich allerdings auf konkrete Anhaltspunkte stützen muss, reicht bereits aus. Die Klassifikation erfolgt ohne Berücksichtigung anderer, rechtlich relevanter Ursachen und Begleitumstände, wie z. B.: eigene Hand oder fremde Hand, fremdes Verschulden oder eigenes Verschulden; entscheidend ist die naturwissenschaftliche Definition eines von außen einwirkenden Ereignisses. Somit handelt es sich um einen Sammelbegriff für: Selbsttötungen, Unfalltodesfälle, Tötungen durch fremde Hand, Todesfälle infolge ärztlicher Eingriffe."

    --> Ein Einwirken von Außen ist durch den kürzlich erfolgten ärztlichen Eingriff also gegeben. Damit hätte jegliche Auskunft des Hausarztes keinen Einfluss auf die TodesART. Auch wenn vom IMPP bestimmt nicht so gedacht, würde das somit NICHT zutreffen.

    https://www.awmf.org/uploads/tx_szle...2018-02_01.pdf



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  5. #15
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    "4.3.3. Anamnestische Informationen zur Todesursache: (...)
    -Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
    vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
    Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
    gegenüber verpflichtet."

    Auszug aus der Leitlinie "Regeln-zur-Durchfuehrung-der-aerztlichen-Leichenschau"

    https://www.awmf.org/uploads/tx_szle...2018-02_01.pdf



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