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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
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    Alles was Frage 96 uns sagt, ist folgendes: Ich "denke darüber nach, den Hausarzt zu kontaktieren". Punkt. Es wird aber mit keinem Wort erwähnt, was ich denn überhaupt von ihm wissem will. Antwort C verbleibt genau so allgemein und sagt lediglich, dass der Hausarzt die "Auskunft verweigern" kann. Punkt. Auskunft wozu denn? Auch das wird mit keinem Wort erklärt. Dementsprechend ist nicht geklärt was ich von ihm wissen will und Worauf bezogen er die Auskunft verweigern kann. Die Aussage könnte allgemeiner fast nicht sein, was in dem Kontext heißt, dass sie gültig sein muss.
    Korrigiert mich, falls ich dort einen Denkfehler habe



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  2. #17
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    Und wenn der Patient die letzten 5 Jahre nicht beim Hausarzt war? Dann kann der mir herzlich wenig weiterhelfen.



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  3. #18
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Nicht irgendwelches Zeug konstruieren.
    Wenn es nicht explizit um telefonische Auskünfte geht in der Frage, dann ist dieser Aspekt uninteressant.
    Die Rechtsgrundlage wurde ja schon gepostet. Und wenn der Patient 5 Jahre nicht mehr beim Hausarzt war, dann gibt der Hausarzt ggf. genau diese Information weiter.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  4. #19
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    Also ich hab das im letzten Semester auch so gelernt, man darf vom zuletzt behandelnden Arzt Informationen verlangen und es herrscht auch eine Auskunftspflicht um die Todesursache einordnen zu können.



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  5. #20
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    Ich habs ja schon in dem themengleichen anderen Thread geschrieben- nicht verwechseln: Das eine ist die Frage, ob die Schweigepflicht nach dem Tod erlischt- nein tut sie nicht. Und das andere ist die genau festgelegte Ausnahme (die gesetzliche Grundlage wurde ja genannt).

    Gibt ja noch ein paar andere Ausnahmen: Z.B.Verdachtsanzeigen von Berufskrankheiten, die Rolle des Arztes als Gutachter.
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