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  1. #1
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    Hey, die Experten geben als richtige Antwort "B" an. Kommt mir allerdings etwas komisch vor:

    "...Hierbei hat jüngst das Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015 – 12 W 538/15 erneut klargestellt, dass nach dem Tod der Patienten die Schweigepflicht des Arztes nicht automatisch erlischt. Vielmehr ist zwingend zu prüfen, ob die Patienten bereits zu Lebzeiten geäußert haben, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen soll bzw. dass er Angaben machen darf. Gibt es eine solche Äußerung nicht, ist der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu erforschen, also zu prüfen, ob sie die Offenlegung mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätten.

    Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens ist dem Arzt wiederum eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen, so dass eine Weigerung zur Aussage durch den behandelnden Arzt auch nach dem Ableben des Patienten einer gerichtlichen Prüfung im Regelfall standhalten wird"

    Müsste demnach nicht eigentlich "C" richtig sein?



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  2. #2
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    Tag 2 A96 is bei mir ne Frage zu Endometrium Ca
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  3. #3
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    Ich habe auch C genommen weil nur der Tod allein nicht von der Schweigepflicht entbindet. Und weil Antwort B keinen Sinn macht der Patient wird doch im Krankenhaus behandelt und für tot erklärt. Wieso soll dann die Auskunft des Hausarztes Einfluss auf die Todesart haben?



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  4. #4
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    dann sollte man die Diskussion nach A44/B96 verschieben!



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  5. #5
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    Meinst du die Frage mit : der Arzt kann seine Schweigepflicht einhalten ?
    Ja finde ich genauso ....



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