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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bauschamane
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    Ich vermischt da offenbar zwei Sachen: 1. Das der Tod nicht (automatisch) von der Schweigepflicht entbindet. und 2. der Spezialfall der Auskünfte im Rahmen der Leichenschau/Todesursachenfindung.

    Wobei beide den gleichen Grundsatz haben- das Interesse des Patienten. Man wird (eher) davon ausgehen können, dass ein Patient gewollt hätte, dass die Ursache seines Todes aufgeklärt wird- insbesondere wenn es um nicht-natürliche Todesfälle geht- als dass irgendein Verwandter was von der bisher verschwiegenen HIV-Infektion erfährt.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  2. #17
    Registrierter Benutzer
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    Der Witz ist aber, dass diese Frage überhaupt nicht mehr bundeseinheitlich zu beantworten ist. Bei einer Frage, die fallbezogen formuliert ist, darf man ja wohl, solange es nicht anders kenntlich gemacht ist (z.b. Durch "angenommen XY" oder so) davon ausgehen, dass sie sich auch auf den Fall bezieht. Da aber in Niedersachsen seit 2019 die klassische Unterteilung in "natürlichen Tod" "nichtnatürlichen Tod" und "ungeklärte Todesursache" nicht mehr exisitert und durch Meldepflichten ersetzt wurde (die zwar noch "Anhaltspunkte für einen Tod durch Einwirkungen Dritter" und "ungeklärte Todesursache" enthält) und sich unter diesen Meldepflichten auch "Eintritt des Todes während eines operativen Eingriffes oder in den 24 Stunden danach" findet (mit operativer Eingriff ist nach derzeitiger Rechtsauffassung, soweit sie mir bekannt ist, auch ein interventioneller Eingriff wie eine PTCA gemeint), ist diese ohnehin erfüllt - die "Todesart" (die es in Niedersachsen nicht mehr gibt) ändert sich somit nicht, egal was mir der Hausarzt sagt. Davon abgesehen: Der Tod eines Patienten, der rein wegen einer instabilen Angina Pectoris ("Das EKG und die Labortests sprachen für einen Angina-Pectoris-Anfall und gegen einen Herzinfarkt") eine Notfalloronarangiographie erhält und in zeitlicher Folge danach verstirbt ist ohne wenn und aber mindestens als ungeklärt (wenn nicht sogar als nichtnatürlich) anzusehen! Alle mir bekannten Leitlinien sehen nämlich für so einen Patienten maximal (!) eine frühelektive Koronarangiographie binnen 72h vor, wenn überhaupt (eigentlich braucht der Patient die gar nicht unbedingt...). Dementsprechend ist hier absolut nicht zu differenzieren, ob der gute Mann jetzt an seinen Vorerkrankungen dahingeschieden ist oder vielleicht auch durch den Eingriff, völlig egal, was mir ein Hausarzt eventuell noch erklären könnte...



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