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  1. #6
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    Glaub das eine der vielen vielen Ausnahmen (siehe Altfrage Versorgungsamt), wo der Arzt die Schweigepflicht brechen darf und in diesem Fall sogar muss.

    "Der Leichenschauarzt kann daher von allen Personen Auskunft verlangen, die Kenntnisse von konkreten Umständen haben, unter denen der Sterbefall sich ereignet hat. So heißt es beispielhaft im Bayerischen Bestattungsgesetz (Art. 3 BestG Bayern):
    „(2) Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

    Der vorbehandelnde Arzt darf diese Auskunft nicht verweigern, es sei dem er würde sich selber schuldig machen

    "Als Ausnahme von der Auskunftspflicht gelten die in der Strafprozessordnung festgelegten Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 ff StPO). Danach braucht dann keine Auskunft erteilt
    zu werden, wenn der Betroffene sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1
    Nr. 1–3 der Strafprozessordnung aufgelisteten Angehörigen durch die Beantwortung der Fragen des Leichenschauarztes der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 55 StPO)."

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/39...in%20verwenden.

    Mal wieder ne Impp Frage, wo das Impp auf Amboss nachgeschaut hat was drin steht und was nicht und dann ne Frage so konzipiert hat, dass man die mit Amboss nicht beantworten kann.

    Edit: weil ja das Impp so hart auf Leitlinien abfährt: hier stehts nochmal schwarz auf weiß in der Leitlinie:
    "Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
    vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
    Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
    gegenüber verpflichtet."
    Geändert von wurstbrot1337 (07.10.2020 um 15:39 Uhr)



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  2. #7
    Unregistriert
    Guest
    Behandelnde (Haus-)Ärtze sind rechtlich verpflichtet dem Arzt der die Leichenschau durchführt Auskunft zu geben. Damit sich der durchführende Arzt ein Gesamtbild der Umstände machen kann.



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  3. #8
    Unregistriert
    Guest
    Aber B wäre ja: Die Angaben des Hausarztes haben einen Einfluss auf die im Leichenschauschein einzutragende Todesart und -ursache. Die Todesart- und -ursache wäre doch aber in diesem Fall auf jeden Fall "nicht natürlich" weil der Patient nach einer Intervention verstorben ist. Meiner Meinung nach haben was diesen Aspekt angeht dann die Angaben des Hausarztes keinen Einfluss. Nicht natürlich ist und bleibt dann ja nicht natürlich. Also wäre dieser Teil der Aussage ebenfalls falsch.



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  4. #9
    Unregistriert
    Guest
    Wenn der Hausarzt aber den Herzinfarkt übersehen hat (Pat. war vllt vorab in der Praxis), dann darf er doch schweigen,oder?



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  5. #10
    Tine Winter
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    Im Text steht aber nichts dazu, ob der Hausarzt von der Todesfolge etwas weiß. So kann er ihn ja behandelt haben, aber halt auch ihn das letzte Mal vor 5 Jahren gesehen haben. Und somit muss er ja nicht unbedingt etwas von der unmittelbaren Todesursache wissen und kann die Aussage verweigern um die Schweigepflicht nicht zu brechen. Sorry didaktisch fast so gut wie die Impp Fragestellungen weil müde



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