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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Unregistriert
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    Zitat Zitat von wurstbrot1337 Beitrag anzeigen
    Glaub das eine
    der vielen vielen Ausnahmen (siehe Altfrage Versorgungsamt), wo der Arzt die Schweigepflicht brechen darf und in diesem Fall sogar muss.

    "Der Leichenschauarzt kann daher von allen Personen Auskunft verlangen, die Kenntnisse von konkreten Umständen haben, unter denen der Sterbefall sich ereignet hat. So heißt es beispielhaft im Bayerischen Bestattungsgesetz (Art. 3 BestG Bayern):
    „(2) Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

    Der vorbehandelnde Arzt darf diese Auskunft nicht verweigern, es sei dem er würde sich selber schuldig machen

    "Als Ausnahme von der Auskunftspflicht gelten die in der Strafprozessordnung festgelegten Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 ff StPO). Danach braucht dann keine Auskunft erteilt
    zu werden, wenn der Betroffene sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1
    Nr. 1–3 der Strafprozessordnung aufgelisteten Angehörigen durch die Beantwortung der Fragen des Leichenschauarztes der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 55 StPO)."

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/39...in%20verwenden.

    Mal wieder ne Impp Frage, wo das Impp auf Amboss nachgeschaut hat was drin steht und was nicht und dann ne Frage so konzipiert hat, dass man die mit Amboss nicht beantworten kann.

    Edit: weil ja das Impp so hart auf Leitlinien abfährt: hier stehts nochmal schwarz auf weiß in der Leitlinie:
    "Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
    vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
    Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
    gegenüber verpflichtet."
    Die Aufgabenstellung gibt ja aber keine Auskunft, ob der Hausarzt überhaupt etwas über die Todesumstände weiß. Somit muss er ja nicht unbedingt seine Schweigepflicht brechen.



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  2. #12
    Unregistriert
    Guest
    Anscheinend werden die nach uns Leitlinien pauken müssen, um durch das Examen zu kommen. Das ist doch krasser Mist...



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  3. #13
    Platin Mitglied Avatar von Cor_magna
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    835
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Anscheinend werden die nach uns Leitlinien pauken müssen, um durch das Examen zu kommen. Das ist doch krasser Mist...
    ach schmarrn man kommt da schon durch aber eben mit ner 3 statt ner 2
    Ruhig, gelassen und beständig.



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  4. #14
    Registrierter Benutzer
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    Beiträge
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    Der richtige Antwortsatz wurde ja sehr allgemein formuliert und bezieht sich m.E. in seiner Allgemeingültigkeit daher nicht explizit auf den Patienten, sondern darauf, dass ein Hausarzt zur Leichenschau bzw. Feststellung der Todesart und -ursache beitragen kann und darf. Das ist für jeden Arzt, der einen "fremden" Patienten begutachten muss hilfreich und im Sinne der PatientInnen.

    Was die Schweigepflicht angeht:

    "Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist." (paragraph 9, Absatz 5, Musterberufsordnung). Erstreckt sich m.E. auch über den Tod hinaus, siehe Absatz 1.



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  5. #15
    Unregistriert
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    Der Hausarzt hat mit seinen Informationen ja schon dadurch geholfen, wenn der Patient seinen Mediplan vom Hausarzt ausgedruckt bekommen und am Vortag mit in die Klinik genommen hat.



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