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  1. #1
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    aus der Leitlinie: https://www.awmf.org/uploads/tx_szle...2018-02_01.pdf


    "Unklare Todesart: Unklar ist die Todesart immer, wenn eine eindeutige Todesursache fehlt.
    Also insbesondere bei: plötzlichen Todesfällen im Erwachsenenalter und im Kindesalter,
    Fäulnisveränderungen (wegen Kaschierung von Verletzungen). - Gleiches gilt für Todesfälle
    im Krankenhaus mit unklarer Wechselwirkung zwischen einem Eingriff (ohne
    Fehlerzuweisung!) und einem Grundleiden. Auch der Mors in tabula muss mindestens als
    "unklar" klassifiziert werden, auch wenn das Grundleiden gravierend war. Todesfälle unter
    Injektionen, Infusionen und Transfusionen sollten unbedingt als "unklar" klassifiziert werden.
    Die Bescheinigung einer unklaren Todesart setzt voraus, dass keine Anhaltspunkte für
    einen nichtnatürlichen Tod vorliegen. (...) Benachrichtigung der Polizei bei:
     nichtnatürlichem Tod  Todesart ungeklärt  unbekanntem Toten
    Der Leichenschauarzt ist in diesen Fällen verpflichtet, über seine Feststellungen bei
    der Leichenschau den Polizeibeamten Auskunft zu erteilen.
    Empfehlung zum Vorgehen bei iatrogenen Todesfällen in der Klinik:
    Leiter der Abteilung nimmt die Leichenschau selbst vor und benachrichtigt die
    Polizei und übernimmt die Sachverhaltsschilderung.
    Bei unklaren Todesfällen in der Klinik ist aus Erfahrung anzuraten, eine gerichtliche
    Obduktion anzustreben."



  2. #2
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    anders: wäre sie eingangs gestürzt, hätte deshalb initial operiert werden müssen und hätte 4d post eine LAE bekommen = nichtnatürlich. so wie im fall, mE: unklar



  3. #3
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    verstehe nicht ganz worauf du hinauswillst..

    die patientin ist elektiv operiert worden und bekommt 2 tage später eine LAE -> hier liegt kausalität vor,
    die todesart ist nichtnatürlich



  4. #4
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    das sehe ich anders, daher der Auszug aus der LL. Kein Insistieren, nur Anmerkung:

    Sofern die Pat. regelhaft und leitliniengerecht über Tage antikoaguliert worden ist, so ist die Todesart zunächst "ungeklärt", weil die Kausalität bei stattgehabter Antikoagualtion erst einmal nicht zu belegen ist.

    Aus dem Merkblatt für Ärzte: "Tod im ursächlichen Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung / Operation wenn wenigstens entfernte Anhaltpunkte für ärztliche Kunstfehler / Verschulden des behandelnden Personals vorliegen oder wenn sich bereits aus einem der ärztlichen Behandlung vorausgehenden Geschehensablauf Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod ergeben (z.B. Unfall, Sturz)." = nichtnatürlich.

    Aus dem Ärzteblatt: "In der juristischen Literatur hingegen wird die Auffassung vertreten, dass das Merkmal der „Einwirkung von außen“ eingeschränkt werden muss und der Tod nach Operationen nur dann als unnatürlich zu qualifizieren ist, wenn wenigstens konkrete Anhaltspunkte für einen Kunstfehler oder für sonstiges Verschulden durch das behandelnde Personal vorliegen (vergleiche zum Beispiel Meyer/Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, § 159 StPO). Begründet wird dieses Ergebnis mit der Überlegung, dass sich mit dem OP-Risiko quasi das Risiko der Grunderkrankung perpetuiert und der exitus in tabula als schicksalhaft und damit als „natürlich“ zu begreifen ist."



  5. #5
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    dann versuch dein glück mit der eingabe



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