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Liebes Forum,
ich habe ein 5-Jahresvertrag an einer deutschen Uniklinik, meine 6-Monatige Probezeit ist seit mehreren Monaten durch.
Ich würde gern einmal wissen, wie sicher meine Stelle dort ist. Leider kenne ich mich mit den Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sehr wenig aus.
Ich arbeite gut und hart und möchte meine Stelle behalten, bin allerdings grade dabei meine Überstunden aufzuschreiben und die erste Ansage vom Chef war "geht so nicht".
Ich mag meinen Job, bin aber nach fast einem Jahr nicht mehr bereit, ohne Vergütung oder FZA Überstunden zu machen (fallen aufgrund der schlechten Besetzung an), daher würde ich einfach gerne wissen, wie einfach oder hoffentlich schwer es ist, einen Mitarbeiter zu kündigen, der einen 5-Jahresvertrag hat.
Gelten die u.g. Fristen nur für den Arbeitnehmer oder auch für den Arbeitgeber? Was die Fristen bedeuten, wenn ich selbst kündige, habe ich soweit verstanden. Aber gelten die auch wenn der Arbeitgeber mir kündigen will?
D.h. kann ich mich 5 Jahre sicher fühlen, wenn ich keinen richtigen Mist baue oder muss man trotzdem damit rechnen, dass man jederzeit (innerhalb der u.g. Fristen) gekündigt werden kann?
Würde mich über eure Hilfe sehr freuen!
Die relevanten Passagen des Haustarifvertrags habe ich eingefügt:
§ 29 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn
des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
2Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 12)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Befristete Arbeitsverhältnisse können ordentlich mit den gesetzlichen Fristen
gekündigt werden (§15 Absatz 3 TzBfG).
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin/ der Arzt das gesetzlich
festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente
vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(5) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/
dem Arzt der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid)
zugestellt wird, wonach die Ärztin/ der Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert
eingestuft ist. 2Die Ärztin/ der Arzt hat das Universitätsklinikum
von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
3Beginnt der Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung erst nach der Zustellung
des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
dem Tag des Rentenbeginns vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 1 eine nach § 92 SGB IX
erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers
nur eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall
ruht das Arbeitsverhältnis beginnend mit dem Tag der Zustellung des Rentenbescheides
bzw. dem Tag des Rentenbeginns bis zum Ablauf des ges, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum
Ablauf des Tages an dem das Arbeitsverhältnis endet.
(6) 1Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn die Ärztin/ der Arzt nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen
oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt
werden könnte und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche
Gründe der Beschäftigung nicht entgegenstehen. 2Die Ärztin/ der Arzt muss
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens des Rentenversicherungsträgers
seine Weiterbeschäftigung beim Universitätsklinikum
schriftlich beantragen. 3Erfolgt der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht
fristgerecht, endet das Arbeitsverhältnis zwischen der Ärztin/ dem Arzt und
dem Universitätsklinikum.
(7) 1Verzögert die Ärztin/ der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
sie/ er Altersrente nach § 236 SGB VI oder § 236a SGB VI oder ist sie/ er
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen
Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids
ein von einer Amtsärztin/ einem Amtsarzt oder von einer/ einem
vom Universitätsklinikum zu bestimmenden Ärztin/ Arzt erstelltes Gutachten
über das Leistungsvermögen der Ärztin/ des Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis
endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/ dem Arzt das
sein Leistungsvermögen verneinende Gutachten bekannt gegeben worden
ist.
(8) 1Soll die Ärztin/ der Arzt, deren/ dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 4
Buchstabe a) geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit
einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im
Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 5 und 6:
Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 5 und 6 gelten auch
berufsständische Versorgungswerke.
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