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  1. #1
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    Liebes Forum,

    ich habe ein 5-Jahresvertrag an einer deutschen Uniklinik, meine 6-Monatige Probezeit ist seit mehreren Monaten durch.
    Ich würde gern einmal wissen, wie sicher meine Stelle dort ist. Leider kenne ich mich mit den Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sehr wenig aus.
    Ich arbeite gut und hart und möchte meine Stelle behalten, bin allerdings grade dabei meine Überstunden aufzuschreiben und die erste Ansage vom Chef war "geht so nicht".
    Ich mag meinen Job, bin aber nach fast einem Jahr nicht mehr bereit, ohne Vergütung oder FZA Überstunden zu machen (fallen aufgrund der schlechten Besetzung an), daher würde ich einfach gerne wissen, wie einfach oder hoffentlich schwer es ist, einen Mitarbeiter zu kündigen, der einen 5-Jahresvertrag hat.

    Gelten die u.g. Fristen nur für den Arbeitnehmer oder auch für den Arbeitgeber? Was die Fristen bedeuten, wenn ich selbst kündige, habe ich soweit verstanden. Aber gelten die auch wenn der Arbeitgeber mir kündigen will?
    D.h. kann ich mich 5 Jahre sicher fühlen, wenn ich keinen richtigen Mist baue oder muss man trotzdem damit rechnen, dass man jederzeit (innerhalb der u.g. Fristen) gekündigt werden kann?

    Würde mich über eure Hilfe sehr freuen!


    Die relevanten Passagen des Haustarifvertrags habe ich eingefügt:

    § 29 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    (1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn
    des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
    2Im Übrigen beträgt
    die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 12)
    bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
    von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
    von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
    von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
    von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
    von mindestens 12 Jahren 6 Monate
    zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
    3Befristete Arbeitsverhältnisse können ordentlich mit den gesetzlichen Fristen
    gekündigt werden (§15 Absatz 3 TzBfG).

    (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.

    (3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    (4) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

    a) mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin/ der Arzt das gesetzlich
    festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente
    vollendet hat,
    b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

    (5) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/
    dem Arzt der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid)
    zugestellt wird, wonach die Ärztin/ der Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert
    eingestuft ist. 2Die Ärztin/ der Arzt hat das Universitätsklinikum
    von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
    3Beginnt der Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung erst nach der Zustellung
    des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
    dem Tag des Rentenbeginns vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 1 eine nach § 92 SGB IX
    erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
    Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
    5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers
    nur eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall
    ruht das Arbeitsverhältnis beginnend mit dem Tag der Zustellung des Rentenbescheides
    bzw. dem Tag des Rentenbeginns bis zum Ablauf des ges, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum
    Ablauf des Tages an dem das Arbeitsverhältnis endet.

    (6) 1Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis
    nicht, wenn die Ärztin/ der Arzt nach seinem vom Rentenversicherungsträger
    festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen
    oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt
    werden könnte und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche
    Gründe der Beschäftigung nicht entgegenstehen. 2Die Ärztin/ der Arzt muss
    innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens des Rentenversicherungsträgers
    seine Weiterbeschäftigung beim Universitätsklinikum
    schriftlich beantragen. 3Erfolgt der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht
    fristgerecht, endet das Arbeitsverhältnis zwischen der Ärztin/ dem Arzt und
    dem Universitätsklinikum.

    (7) 1Verzögert die Ärztin/ der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
    sie/ er Altersrente nach § 236 SGB VI oder § 236a SGB VI oder ist sie/ er
    nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen
    Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids
    ein von einer Amtsärztin/ einem Amtsarzt oder von einer/ einem
    vom Universitätsklinikum zu bestimmenden Ärztin/ Arzt erstelltes Gutachten
    über das Leistungsvermögen der Ärztin/ des Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis
    endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/ dem Arzt das
    sein Leistungsvermögen verneinende Gutachten bekannt gegeben worden
    ist.

    (8) 1Soll die Ärztin/ der Arzt, deren/ dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 4
    Buchstabe a) geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher
    Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit
    einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im
    Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

    Protokollerklärung zu § 29 Absatz 5 und 6:
    Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 5 und 6 gelten auch
    berufsständische Versorgungswerke.

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  2. #2
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    Zitat Zitat von B?ffelmozarella Beitrag anzeigen

    Gelten die u.g. Fristen nur für den Arbeitnehmer oder auch für den Arbeitgeber? Was die Fristen bedeuten, wenn ich selbst kündige, habe ich soweit verstanden. Aber gelten die auch wenn der Arbeitgeber mir kündigen will?
    D.h. kann ich mich 5 Jahre sicher fühlen, wenn ich keinen richtigen Mist baue oder muss man trotzdem damit rechnen, dass man jederzeit (innerhalb der u.g. Fristen) gekündigt werden kann?
    Nun dein Vertrag ist befristet auf 5 Jahre, du bist im öffentlichen Dienst. Damit bist du praktisch unkündbar bis zum Ende der Befristung. Keine Verwaltung wird dem Chef erlauben dich zu kündigen. Warum? Dafür braucht man eine Begründung a) betriebsbedingt-->nicht möglich, müsste der Staat pleite gehen b) verhaltensbedingt/fristlos und außerordentlich: hier können nur extrem schwere Verfehlungen eine Kündigung ermöglichen. c) befristete Verträge können überhaupt nur gekündigt werden, wenn es im Tarifvertag steht: Das ist für den TV Uniklinik Ärzte der Fall:
    § 30
    (3) Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden (§ 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

    Fazit: Es ist praktisch unmöglich dich zu kündigen, wenn du dir nix zu Schulden kommen lässt. Der Arbeitgeber muss es dir beweisen, was umso schwerer ist. Das kostet ihm sehr viel Mühe und Zeit; einfacher ist es sich zu einigen und Probleme aus der Welt zu räumen. Das Arbeitsklima leidet ebenso in der Klinik und genauso deine Weiterbildung. Du bist 100% von ihm abhängig bzgl. Rotationen, Fortbildungen, Logbuch.

    Ein Beispiel aus der Praxis:
    Eine Kollegin, Ende 50, illustres Leben, eher mäßige Deutschkenntnisse und fachliche Kenntnisse erhält einen 2 Jahres an einer großen deutschen Uniklinik (A.e. wegen Personalmangel und Unfähigkeit des Weiterbilders, sprich keine anderen Bewerber, die zu ihm Wohl bei seinem Ruf). Die Kollegin übersteht die Probezeit von 6 Monaten. Im stationären Bereich weigert sich die Pflege einer Station nach einer Zeit mit ihr zu arbeiten. Auch der Stationsoberarzt kommt nicht mit ihr zu Recht. Dies wird sogar schriftlich festgehalten mittels Unterschriftenliste. Sie komme nicht, wenn man sie anrufe, sie ist überfordert mit der Arbeit sind die Vorwürfe trotz Anleitung. Zunächst legt der Direktor der Klinik ihr Nahe doch zu gehen. Das möchte die Dame nicht.
    Die Verwaltung versucht daraufhin sie ordentlich zu kündigen wegen o.g. "Mängel". Das Arbeitsgericht lehnt die Kündigung als nicht rechtens ab vor allem wegen der sehr kurzen Befristung von 2 Jahren und wegen der Tatsache, dass die Vorwürfe nur von einem Teil des Personals der Klinik erhoben werden (auf einer Station ist sie ja von der Pflege tragbar und nur ein Teil der Pflege und Oberärzte haben gegen sie unterschrieben, andere Berufsgruppen nicht). Resultat: Sie bleibt 2 Jahre ohne Dienste und Tätigkeit auf den Stationen.



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  3. #3
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    long time gone
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    Das sind alles Arbeitnehmersachen. Der Arbeitgeber muss schon einen driftigen Grund haben um den Vertrag vorher kündigen zu können (sprich grobes Verschulden deinerseits, Abmahnungen, Mitarbeiterdiebstahl, usw.). Arbeitszeitgesetz und Tarif einhalten ist kein Kündigungsgrund und geht vor dem Betriebsrat so oder so nicht durch. Ich habe bisher nur in einem einzigen Fall erlebt, dass von Arbeitgeberseite Gründe "gesucht" wurden um jemanden loszuwerden. Das mit den Überstunden dokumentieren würde ich knallhart weiter so durchziehen. Musst halt aufpassen, denn ab ner gewissen Zeit müssen die Überstunden oberärztlich angeordnet sein, ansonsten müsstest du eigentlich den Löffel fallen lassen. Ich denke für den Zeitraum der 5 Jahre brauchst du dir keine Sorgen machen, aber wenn man es sich mit dem Chef verscherzt, dann wird es dir sicher nicht leicht gemacht werden die guten Rotationen zu kriegen, Forschungsfrei etc. Von der Verlängerung danach mal ganz abgesehen. Man muss sich aber ganz grundsätzlich fragen, ob man in so einem Umfeld und unter diesen Bedingungen überhaupt so lange arbeiten will.

    Kann dir nur empfehlen die Stunden weiter so zu dokumentieren und wenn es nicht besser wird die Stelle zu kündigen.

    Nachtrag: daCapo hat schon alles gesagt...



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  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von B?ffelmozarella Beitrag anzeigen

    D.h. kann ich mich 5 Jahre sicher fühlen, wenn ich keinen richtigen Mist baue [...] ?
    Ja, das kannst du. Gedanken machen kann/sollte man sich vielleicht darüber wie es nach der Facharztausbildung weitergehen soll und wie zufrieden man mit der Ausbildung bis dahin ist. Keine Sekunde einen Gedanken verschwenden sollte man aber, ob man nach Beendigung der Probezeit gekündigt wird, wenn man Überstunden aufschreibt.

    Diese Kultur sich nicht zu trauen Überstunden auf zu schreiben ist eben genau das - Arbeitskultur, genährte z.B. von Uni-Chefärzten, die es eben auch nicht anders kennengelernt haben. Schau doch mal auf andere Berufe, oder auch nur auf andere Kliniken/Arbeitsstellen für Ärzte. Oft ist eine bestehende Arbeitskultur bestimmt einflussreicher als rechtliche Rahmenbedingungen auf Arbeitsalltag, Karriereentwicklungen, etc. Sicher aber ist es arbeitsrechtlich nicht gewollt unbezahlte Überstunden zu machen. Im Gegenteil. Ich habe mal viele Überstunden nicht aufgeschrieben und in meiner Freizeit am Arbeitsplatz Dinge recherchiert etc. Auch mal ne schriftliche Anordnung dabei getroffen. Ich wurde damals dann gebeten dass zu lassen, weil ich außerhalb der Arbeitszeit nicht versichert wäre. War aber eher ein vorgeschobenes Argument.

    Nachtrag: 1) Lese jetzt erst die vorhergehenden Beiträge
    2) Vielleicht magst du ja unter deinen Kollegen auch etwas Aufklärungsarbeit leisten, wenn da Unsicherheiten bestehen?
    Geändert von hipo (31.10.2020 um 12:16 Uhr)



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    Zitat Zitat von Mr. Pink online Beitrag anzeigen
    Ich habe bisher nur in einem einzigen Fall erlebt, dass von Arbeitgeberseite Gründe "gesucht" wurden um jemanden loszuwerden.
    Schon öfter erlebt, dann geht ein Oberarzt mit einer Unterschriftenliste durch die Klinik mit fraglichem Erfolg. Ich würde mir 3x überlegen bei sowas zu unterschreiben und das ist auch die Realität.
    Ein Kollege sollte sogar gezwungen werden zu unterschreiben: Sie kriegen ihren Auflösungsvertrag nur, wenn sie da gegen einen Kollegen unterschreiben. -->Nötigung!
    Letztendlich hat er gesagt, er würde später unterschreiben, es aber dann nicht getan.



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