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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #61
    Diamanten Mitglied
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    Da scheint ein Missverständnis vorzuliegen.

    Man ist nicht verpflichtet den eHBA der 2. Generation zu beantragen.
    Zumindest laut Aerztekammer Ba-Wü

    Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet einen eArztausweis der 2. Generation (G2) zu beantragen oder zu besitzen

    Bei Nordrhein heißt es so schön "Grundsätzlich empfehlen wir allen Kammermitgliedern, die Ausstellung eines Arztausweises zu beantragen. Als Inhaber eines Arztausweises können Sie sich zum Beispiel an Unfallorten oder gegenüber Apothekern als Arzt ausweisen."



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  2. #62
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    Wenn man gesetzlich versicherte Patienten in der Ambulanz oder Praxis behandelt, ist es schon verpflichtend, auch wenn der Arbeitgeber aus Kulanz die Kosten erstatten kann.
    Geändert von Loreleye (08.12.2021 um 13:21 Uhr)



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  3. #63
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
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    Zitat Zitat von Loreleye Beitrag anzeigen
    Wenn man gesetzlich versicherte Patienten in der Ambulanz oder Praxis behandelt, ist es schon verpflichtend, auch wenn der Arbeitgeber aus Kulanz die Kosten erstatten kann.
    Wenn du die Ambulanz betreibst und der KV ggü. verantwortest mit Sicherheit, aber dass man Assistenten in der WB dort einfach einteilt und die sich dann diesen Ausweis dafür selbst kaufen müssen wird vor Gericht nicht bestand haben.



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  4. #64
    Registrierter Benutzer
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    Vielen Dank für die Rückmeldungen zur meiner Frage bezüglich der Kostenerstattung durch die Kliniken!
    Wir wurden durch die Klinik zur Anschaffung des eHBA verpflichtet. Deshalb empfinde ich die Rückerstattung in 60 Monatsraten ja als eine Frechheit...



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  5. #65
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    Zitat Zitat von freak1 Beitrag anzeigen
    Wenn du die Ambulanz betreibst und der KV ggü. verantwortest mit Sicherheit, aber dass man Assistenten in der WB dort einfach einteilt und die sich dann diesen Ausweis dafür selbst kaufen müssen wird vor Gericht nicht bestand haben.
    Gab da mal eine "rechtliche Stellungnahme" vom Marburger Bund letztes Jahr, die (grob schwammig aus der Erinnerung zusammgefaßt) die Auffassung vertrat, dass der EHBA als etwas betrachtet werden könne, das der Arzt angesichts der gesetzlichen Regelungen mitbringen müsse, um überhaupt die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung der Patientenversorgung erbringen zu können, ähnlich wie die Approbation. Ich glaube, es geisterte auch noch der Vergleich mit einem Führerschein herum bei jemandem, der im Job auch Auto fährt. Wobei ich persönlich den EHBA eher mit der Fahrerkarte eines LKW-Fahrers vergleichen würde, und der kostet nicht nur viel weniger (ich glaube 40 Euro für mehrere Jahre), sondern wird auch selbstverständlich voll von dem Arbeitgeber bezahlt, bei dem man gerade angestellt ist, wenn man eine neue braucht.

    Ich fand dieses Statement vom Marburger Bund oberpeinlich, finde es leider jetzt nicht mehr im Netz. Kann auch sein, dass es in der Marburger Bund Zeitung war. Es wäre Aufgabe des Marburger Bundes gewesen, dafür zu sorgen, dass die Kostenübernahme des EHBA durch den Arbeitgeber bzw. eigentlich viel konkreter durch die Kassen mit ins Gesetz geschrieben wird.

    Ich hoffe stark, dass die da vom Marburger Bund (und einigen Kliniken) vertretene Auffassung tatsächlich vor Gericht keinen Bestand hat und irgendwann geändert wird.
    Geändert von Pflaume (08.12.2021 um 22:04 Uhr)



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