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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Wie viel würde der eHBA denn kosten wenn man denn selbst beantragen wollte?



  2. #7
    Diamanten Mitglied
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    Das kommt auf die einzelnen Anbieter an, mit denen die jeweilige AK Verträge geschlossen hat.
    Geändert von Reflex (19.11.2020 um 22:24 Uhr)



  3. #8
    Registrierter Benutzer
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    Das heißt das ist je nach Bundesland in dem man gemeldet ist unterschiedlich?



  4. #9
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von tarumo Beitrag anzeigen
    Facharztstandard heißt nicht Facharztstatus. [...]
    Hier schon. § 4 IV des Rahmenvertrages zum Entlassmanagement. Kann sich schön der Oberarzt um so einen Mist kümmern.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  5. #10
    Registrierter Benutzer
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    Hamburg
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    60
    Antwort vom Marburger Bund dazu:
    Unseres Erachtens könnte sich eine Verpflichtung zur Beantragung des eHBA grundsätzlich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten herleiten lassen. Eine solche Nebenpflicht dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks und verlangt von den Arbeitsvertragsparteien, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen.
    Aufgrund des Digitale-Versorgung-Gesetzes und des Patientendatenschutzes ist Ihr Arbeitgeber vom Gesetzgeber verpflichtet, an der Einführung digitaler Infrastrukturen im Gesundheitswesen mitzuwirken.
    Der eHBA wird nicht nur den Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte ermöglichen, sondern ist u. a. auch dafür erforderlich, medizinische Anwendungen wie beispielsweise digitale Laborüberweisungen und Medikationspläne mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, um einen rechtssicheren Datenaustausch zu gewährleisten.
    Insofern vertreten wir die Auffassung, dass sich die Pflicht für die Vorhaltung eines eHBA allein schon aus der Tatsache ergibt, dass Sie Angehörige der ärztlichen Berufsgruppe sind und im Krankenhaus arbeiten.
    Eine Differenzierung der Ärzte, für die der eHBA unbedingt notwendig ist oder aber gar nicht, erscheint bei der Vielzahl von bevorstehenden Anwendungen äußerst schwierig. Es ist fraglich, ob dies dem Arbeitgeber zumutbar ist und wäre nach Abwägung wohl eher unverhältnismäßig.
    Wir raten Ihnen daher, den elektronischen Arztausweis zu beantragen.
    Um vorsorglich die Ausschlussfrist zu wahren, sollten Sie sodann Ihrem Arbeitgeber die Kosten, die Ihnen durch die Ausstellung des eHBA entstehen, insgesamt in Rechnung stellen.



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