Danke, da habe ich wohl etwas durcheinander geworfenDu vermischst da verschiedene Ebenen. Das eine ist eine Gesellschaftsrechtliche Frage, das andere ein KV Thema.
Die Teilhaberschaft läuft über die Gesellschaftsrechtliche Schiene zwischen dir und den anderen Teilhabern des MVZ ab. Im Regelfall hält das MVZ die KV Zulassung, nicht du persönlich. Wenn du ausscheiden solltest, dann bleibt die KV Zulassung am MVZ, nicht bei Dir. Du einigst dich mit den anderen Teilhabern auf einen Betrag X und übernimmst dafür Gesellschaftsanteile Y am gemeinsamen Unternehmen, dafür stehen dir dann auch anteilig Mitspracherechte bei den wichtigen Entscheidungen und den Bezügen zu.
Bei einer KV Zulassung geht es darum, dass der Zulassungsausschuss eine Rangliste erstellt, wer am ehesten für die Sitzübernahme geeignet ist. Darunter fallen Kriterien wie: Datum der Approbation, Berufliche Erfahrungen etc. Im Regelfall wird zwar einem Bewerber, der mehr berufliche Erfahrung hat, der Zuschlag gegeben vor einem weniger erfahrenen (bis ca. 5 Jahre Berufserfahrung nach FA- danach macht es keinen großen Unterschied mehr, ob der eine 12 und der andere 21 Jahre Erfahrung aufweist). Aber all diese Dinge sind nur relevant, wenn du einen KV sitzt erwirbst, der auch tatsächlich über einen Zulassungsausschuss öffentlich vergeben wird. Es gibt privilegierte Konstellationen, in denen die Sitzübergabe nicht über den KV Zulassungssausschuss geht und ein Mitbewerber dir nicht in dein Übernahmeverfahren reingrätschen kann (Z.B., indem der abgebende Kollege noch 3 Jahre formell weiter auf seinem Sitz weiterarbeitet und dann an dich übergibt, Übergabe an die eigenen Kinder etc.).