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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Summsummsumm Avatar von Feuerblick
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    Die PKV wird sicher nicht den MDK einschalten. Die haben ihren eigenen medizinischen Dienst...
    Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!

    „Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)



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  2. #7
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Die PKV muss nicht übernehmen, wenn du nicht Niedergelassen bist... hatte die Diskussion schon mit der PKV nach Arzneimittelrezepten, die dann kulanterweise übernommen wurden. Nach Berufsrecht gilt für ärztliche Tätigkeit Niederlassungspflicht

    Kannst du auch hier nachlesen: https://www.google.com/url?sa=t&sour...GwLUp5E32BbRqG
    Dein Link sagt genau das Gegenteil von dem was du sagst. Niederlassungspflicht besteht dann, wenn du hauptberuflich selbstständig ärztlich arbeitest und explizit nicht dann, wenn du nur gelegentlich Rezepte ausstellst.


    Zitat Zitat von Ärztekammer Beitrag anzeigen
    Allerdings löst nicht jede ärztliche Tätigkeit die Niederlassungspflicht aus. Aus der systematischen Gesamtschau der Berufsausübungs‐ und Niederlassungsregeln in der Berufsordnung folgt, dass nur eine auf Dauer gerichtete oder umfangreichere Behandlungstätigkeit den Arzt an die Niederlassung bindet. Ein nur gelegentliches Tätigwerden in geringem Umfang erfordert berufsrechtlich keine Niederlassung.

    Für einen angestellten Arzt ist es daher berufsrechtlich zulässig, nur gelegentlich und/oder in geringem Umfang Privatrezepte auszustellen. Stellt er aber regelmäßig oder in größerem Umfang Rezepte aus, so hat er sich förmlich in einer Praxis niederzulassen.

    Selbstverständlich muss die PKV so ein Rezept übernehmen, wenn die Behandlung oder das Arzneimittel medizinisch notwendig ist und im PKV-Vertrag nicht ganz explizit etwas gegenteiliges vereinbart ist.

    Selbst wenn ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorläge, was hier wie gesagt nicht der Fall ist, halte ich es für extrem unwahrscheinlich, dass das die PKV von der Erstattungspflicht befreien würde. Das würde nämlich implizieren, dass der Patient dafür Sorge zu tragen hat, dass der Arzt sich an seine Berufsordnung hält. Das würde von keinem deutschen Gericht als zumutbar eingestuft werden.

    Ich bezweifle auch stark, dass die PKV sowas überhaupt anmahnen würde, denn dafür müsste sie erst mal überprüfen, wie umfangreich der Arzt selbststndig tätig ist, der das Rezept ausgestellt hat. Selbst wenn sie das bei einer großen Versichertenzahl theoretisch könnte, wäre das datenschutzrechtlich nicht zulässig.

    Wenn deine PKV wirklich Probleme gemacht hat, dann steckte ganz sicher etwas anderes dahinter als ein von einem nicht niedergelassenen Arzt ausgestelltes Rezept.
    Geändert von GelbeKlamotten (02.01.2021 um 15:39 Uhr)



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  3. #8
    Dunkelkammerforscher
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    das war mal...
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    Du hast nicht fertig gelesen, da steht wortwörtlich drin das die PKV keine Leistungspflicht hat... warte ich sich es dir gerne raus:

    "Zu erwähnen ist darüber hinaus, dass ein Arzt zwar für jede ärztliche Tätigkeit eine Vergütung nach der
    GOÄ liquidieren darf. Wenn er aber – wie in den hier behandelten Fällen – nicht niedergelassen ist,
    scheidet eine Übernahme der Kosten durch eine private Krankenversicherung in der Regel aus. Die
    Versicherung ist aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Kranken‐
    versicherung nur verpflichtet, die Kosten für ambulante Leistungen zu erstatten, die niedergelassene
    Ärzte
    erbracht haben (§ 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)."

    Das bezieht sich zwar auf deine Abrechnung, in dem von mir erlebten Fall hat aber die PKV mit genau diesem Verweis begründet warum eigentlich keine Leistungspflicht bestünde... und es war nicht meine PKV aber ein von mir ausgestelltes Rezept für Familienangehörigen und ob du niedergelassen bist lässt sich mit einem Anruf bei der ÄK klären.

    Insofern würde ich davon ausgehen, dass es mit dem Physiorezept Probleme geben wird.

    Und hier noch mal die Passagen sus der Muster AVB:

    2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbieren Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
    (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

    Aber du kennst ja deine Verträge so gut...

    Wie immer kann es abweichende Regel von der Muster AVB geben, die sind aber eher die Ausnahme.

    Spannend ist auch der Ausschluss: Wenn du deinen Ehe oder Lebenspartner behandelst, besteht keine Leistungspflicht
    Geändert von FirebirdUSA (02.01.2021 um 16:45 Uhr)



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  4. #9
    Banned
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Du hast nicht fertig gelesen, da steht wortwörtlich drin das die PKV keine Leistungspflicht hat... warte ich sich es dir gerne raus:

    "Zu erwähnen ist darüber hinaus, dass ein Arzt zwar für jede ärztliche Tätigkeit eine Vergütung nach der
    GOÄ liquidieren darf. Wenn er aber – wie in den hier behandelten Fällen – nicht niedergelassen ist,
    scheidet eine Übernahme der Kosten durch eine private Krankenversicherung in der Regel aus. Die
    Versicherung ist aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Kranken‐
    versicherung nur verpflichtet, die Kosten für ambulante Leistungen zu erstatten, die niedergelassene
    Ärzte
    erbracht haben (§ 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)."

    Das bezieht sich zwar auf deine Abrechnung, in dem von mir erlebten Fall hat aber die PKV mit genau diesem Verweis begründet warum eigentlich keine Leistungspflicht bestünde... und es war nicht meine PKV aber ein von mir ausgestelltes Rezept für Familienangehörigen und ob du niedergelassen bist lässt sich mit einem Anruf bei der ÄK klären.

    Insofern würde ich davon ausgehen, dass es mit dem Physiorezept Probleme geben wird.
    Du hast tatsächlich prinzipiell Recht. Der genannte Absatz 2 sagt darüber zwar nichts aus und mit der Niederlassungspflicht oder der Berufsordnung hat es auch nichts zu tun, aber § 4 Abs. 3 regelt tatsächlich genau das.

    Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
    Wieder was gelernt. Hab solche Probleme noch nie gehabt und ich stelle des öfteren mal Rezepte für mich selbst und für nahe Bekannte aus. Aber interessant, dass es PKVen gibt, die darauf tatsächlich beharren.



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  5. #10
    Dunkelkammerforscher
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    Stimmt, ich hatte meinen ersten Post unglücklich formuliert.



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