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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    27.07.2020
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    Hallo liebes Forum,

    ich bin kompletter Neuling in den Steuerangelegenheiten.

    Ich bin angestellt als Assistenzarzt und zusätzlich bin ich als Impfarzt freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Nächstes Jahr werde ich zum ersten mal seit vielen Jahren eine Steuererklärung abgeben (bis jetzt nur, um ein paar Steuern aus dem Studinebenjob zurückzuholen).

    Muss ich diese Honorartätigkeit dem FA extra melden und da meine Freiberuflichkeit ankündigen, so wie es in § 138 Abs. 1 Satz 3 AO steht? Oder reicht es aus, dass am Ende des Jahres in Anlage S einfach mit anzugeben?



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  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    https://www.medi-learn.de/foren/show...id-Impfzentrum

    Du bist nicht freiberuflich im Impfzentrum. Wird in dem Thread genauer erklärt.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Ok, es ist scheinselbstständig. Aber das interessiert ja das Finanzamt nicht.



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  4. #4
    Diamanten Mitglied
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    17.03.2006
    Beiträge
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    Meine Erfahrungen bisher mit dem Finanzamt: Hauptsache man gibt es an. Ich hab immer wieder die gleichen Sachen immer gleich angegeben und sie wurden vom Finanzamt dann teils als "selbstständige Tätigkeit" bei der Einkommensteuererklärung akzeptiert, dann wieder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer, manchmal fehlte dann eine Einnahmenüberschussrechnung wannanders wieder nicht. Ich hab die Sachen bisher in keinster Weise verstanden und irgendwo ist es mir letztlich auch egal wenn die gleiche Sache jedes Jahr unterschiedlich bewertet wird.
    Aber: wenn es erstmal irgendwo steht dass du so und so viel Geld verdient hast, dann weiß es das Finanzamt, frägt im Zweifel nach und bewertet es dann selbst so wie es will.



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  5. #5
    The Dark Enemy Avatar von morgoth
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    Genau so auch bei mir.
    Immer die Gesamtsumme der Nebenverdienste auf Anlage N angegeben, bis irgendwann eine EÜR verlangt wurde. Geändert hat es für mich nichts, von dem leichten zeitlichen Mehraufwand abgesehen.



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