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Ging es noch jemandem so, dass die Formulierung, der Abbruch müsse ärztlich durchgeführt werden, die medikamentöse Option vernachlässigt hat? Denn die Einnahme des Medikaments würde ja eigenständig durchgeführt werden, auch wenn es rezeptpflichtig ist - so wie beispielsweise auch andere rezeptpflichtige Medikamente wie Opioide eigenständig eingenommen werden und man nicht sagen würde "Die Einnahme/Applikation muss ärztlich durchgeführt werden".
Mir war zwar auch bewusst, dass der Abbruch im Rahmen der Beratungsregelung rechtswidrig, aber straffrei ist, dachte aber, Straffreiheit wäre etwa gleich anzuwenden wie Legalität.
Ging es noch jemandem so? Dann würde es sich vielleicht lohnen die Frage anzufechten...