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Zum Thema Regelstudienzeit in Medizin, zumindest in BW steht im § 29 Abs. 3a LHG
(3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.
Das gilt auch für Staatsexamensstudiengänge, hatte ich selbst im Ministerium erfragt.
"Dum spiro, spero"
Cicero