Ich rechne einfach alles ab, was an Kosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit anfällt.
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Hallo Leute,
Ich möchte nächsten Frühling für 2021 meine Steuererklärung natürlich "optimieren", damit am Ende so viel wie möglich für mich rausspringt. Ich habe neben meiner Haupttätigkeit als Angestellter zusätzlich noch in Impfzentren auf Rechnung gearbeitet als Honorararzt. Jeder Tag wird von mir natürlich genau dokumentiert. Hier schon mal die Liste der Dinge, die ich absetzen werde:
- Überleiterpauschale von 3000€ als Freiberufler (muss mich da aber noch genauer einlesen)
- 30 Cent je gefahrener km im Privat PKW
- 14€ je Tag Verpflegung bzw. 28€ bei Übernachtungen
- Übernachtungskosten
- Laptop
- ein Kittel
- Eine Anwaltsrechnung (erstes Honorar wurde falsch abgerechnet...)
- Handyvertrag (pauschal 20%)
- Bewerbungskosten/mappen
- 27 Zoll Display für HomeOffice (mein Hauptjob)
Gibt es noch weitere Ideen? Was setzt ihr noch ab, egal ob ihr angestellt oder selbstständig seid?
Hier ein Artikel:
https://www.thieme.de/de/neurologie/...tzen-65731.htm
Vieles trifft auf mich eben nicht zu.
Grüße
Ice
Geändert von ehem-user-19-08-2021-1408 (27.06.2021 um 14:36 Uhr)
Ich rechne einfach alles ab, was an Kosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit anfällt.
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Nur weil du freiberuflich arbeitest, kannst du nicht automatisch die Übungsleisterpauschale angeben. Es kommt auf deinen Auftraggeber an.
EStG §3
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26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
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