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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Ich finde hier sowohl B passt eigentlich besser als D. Obwohl die ganze Frage schwammig ist.

    Lara ist ja in der Frage noch ein Kind. Und falls der Arzt Lara als noch nicht reif genug einschätzt ist B sehr wohl möglich. Also die Einweisung gegen ihren Willen.

    Und müsste bei D nicht das Familiengericht entscheiden, statt dem Jugendamt?



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  2. #2
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    Ich dachte auch, dass das Gericht hier zuständig wäre, nicht das JA.
    Allerdings geht es hier ja nicht um eine Unterbringung (PsychKG, BGB) da explizit gesagt ist, dass keine Fremd- oder Eigengefährdung besteht. Somit wäre es also eine freiwillige Behandlung auf einer offenen Station. Meines Erachtens macht hier dann Antwort E am meisten Sinn, da eine Behandlung eigentlich nur Sinn macht wenn auch der zu Behandelnde zustimmt. (Es sei denn es ist gegen seinen Willen, aber dann wäre ja eine Unterbringung notwendig - welche hier als nicht notwendig beschrieben wird?)
    Zumindest ist Antwort E im Bezug auf eine freiwillige Behandlung nicht unzutreffend?



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  3. #3
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    Mhm. E wäre glaube ich richtig wenn das Kind als Einsichtsbegabt eingeordnet wird. Da sieht man ja 14 Jahre als inoffizielle Grenze. Danke ans IMPP die das mit 14,5 Jahren etwas schwammiger machen. --> Falls einsichtig wäre E richtig, falls nicht dann B, oder? Könnte man doch bestimmt anfechten. Auch mit dem Jugendamt...



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  4. #4
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    Ab 14 können Kids theoretisch selbst entscheiden, oder? Sie war 14,5, oder so.



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  5. #5
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    Aber ist 14 nicht nur so ein Richtwert und nicht rechtlich bindend? Also 14,5 ist ja dann noch im Graubereich und alles andere als "wasserfest einsichtfähig". Besonders bei einer psychiatrie Patientin kann man ja nicht sofort davon ausgehen...



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