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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Vielleicht kann jemand den Titel noch ergänzen, ich bin Leipziger und bekomme meine Hefte erst morgen, weiß deshalb die Nummern nicht.

    Fand die Frage nicht eindeutig, denn mir kamen sowohl B als auch D (glaube ich) schwammig vor.

    1. Darf ich wirklich immer nur mit Einverständnis der Eltern zu Jugendamt etc. gehen? Theoretisch müsste es doch auch ohne gehen, wenn das Kind selbst es will - ich sag doch dann nicht "na dann muss ich erstmal deinen Vater fragen, ob ich denen sagen darf, dass er dich schlägt".

    2. "Nur" dokumentieren und bis zu U9 warten klingt irgendwie richtiger, aber auch seltsam? Da im Fall schon geschrieben ist, dass die Mutter deutlich verspätet zur U8 kam, ist zu erwarten, dass sie womöglich wieder zu spät oder gar nicht auftaucht...

    PS: Ich weiß nicht mal, welche der Antworten als richtig gewertet worden ist, vielleicht kann mich da jemand erleuchten ;)



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  2. #2
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    Zitat Zitat von wlr75 Beitrag anzeigen
    Vielleicht kann jemand den Titel noch ergänzen, ich bin Leipziger und bekomme meine Hefte erst morgen, weiß deshalb die Nummern nicht.

    Fand die Frage nicht eindeutig, denn mir kamen sowohl B als auch D (glaube ich) schwammig vor.

    1. Darf ich wirklich immer nur mit Einverständnis der Eltern zu Jugendamt etc. gehen? Theoretisch müsste es doch auch ohne gehen, wenn das Kind selbst es will - ich sag doch dann nicht "na dann muss ich erstmal deinen Vater fragen, ob ich denen sagen darf, dass er dich schlägt".

    2. "Nur" dokumentieren und bis zu U9 warten klingt irgendwie richtiger, aber auch seltsam? Da im Fall schon geschrieben ist, dass die Mutter deutlich verspätet zur U8 kam, ist zu erwarten, dass sie womöglich wieder zu spät oder gar nicht auftaucht...

    PS: Ich weiß nicht mal, welche der Antworten als richtig gewertet worden ist, vielleicht kann mich da jemand erleuchten ;)
    Dokumentieren und bis zur U9 warten? Hallo? Jeder vernünftige Mensch wird sich doch denken, dass die gute Frau die Praxis nie wieder betreten wird. Die hat doch sofort ihre Kinder genommen und ist rasch abgehauen. Totaler Blödsinn auf die U9 zu warten. Die wirst du nie wieder sehen die Frau.



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  3. #3
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    Soweit ich weiß ist Antwort A richtig (Um eine weitere akute Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, informieren wir das zuständige Jugendamt)

    Bei akuter Gefährdung ist die Schweigepflicht aufgehoben.



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  4. #4
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    Zitat Zitat von Wilhelm Tell Beitrag anzeigen
    Soweit ich weiß ist Antwort A richtig (Um eine weitere akute Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, informieren wir das zuständige Jugendamt)

    Bei akuter Gefährdung ist die Schweigepflicht aufgehoben.
    Ah okay, danke. Finde ich aber auch kritisch - also, ich kenne mich natürlich nicht zu 100% aus, aber in meiner Famulatur in der Pädiatrie meinten sie, dass alle Kinderärzte die Kinder immer ins Krankenhaus schicken aus einem vorgeschobenen Grund, damit sie erstmal sicher sind, weil es nicht ausreicht, nur zu "glauben", dass ein Kind misshandelt wird.
    Aber wie gesagt, ich weiß nicht, was da die offizielle Aussage ist :/



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  5. #5
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    Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
    § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung


    (1) Werden
    1.
    Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    [...]

    in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
    (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
    (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
    (4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
    (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbehörden.
    (6) Zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.



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