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  1. #1
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    Guest

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    Wie kann ich den zwischen A und E differenzieren? Also man könnte bei einer uneinsichtigen gewalttätigen Mutter (oder Vater) doch schon eine akute Gefährdung sehen. Ich weiß ja nicht was die mit dem Kind anstellt. Ich würde als schon die Polizei verständigen... und kann nicht die Polizei dann entscheiden wie sie vorgeht und ob sie "nur" das Jugendamt schickt oder selbst tätigt wird?



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  2. #2
    wasmachichhier Avatar von Confused.
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    Gibts schon einen Thread zu.



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Ich glaube das Standardprozedere wäre hier dennoch das JA anzurufen, denen die unmittelbare Gefahr darzulegen und denen das weitere Vorgehen zu überlassen.



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  4. #4
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    E: "muss"-Antwort
    ...aber als ein Arzt musst du in dem Fall nicht, sonder du darfst.

    Rechtfertigender Notstand: Jedoch besteht nach § 34 StGB eine Offenbarungsbefugnis wenn die Offenbarung dem Schutz von rechtlich geschützten Interessen dient und dieses höher zu bewerten ist als der Straftatbestand einer Missachtung der ärztlichen Schweigepflicht ... Dies gilt insb. dann, wenn es sich um schwere Taten gegen Leib, Leben und Freiheit handelt und Wiederholungsgefahr besteht.
    https://next.amboss.com/de/article/D...4d1056df441f3a

    Offenbarungsbefugnis ist kein Offenbarungspflicht... leider, ich würde persönlich bei Kindermisshandlungen es zum Pflicht machen! Aber wer fragt mich schon, was in StGB stehen sollte.



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