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  1. #6
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    §2.10 Röntgenverordnung:

    Indikation, rechtfertigende:

    Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird.

    A sollte die richtige Antwort sein.



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  2. #7
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von PantonValentin Beitrag anzeigen
    §2.10 Röntgenverordnung:

    Indikation, rechtfertigende:

    Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird.

    A sollte die richtige Antwort sein.
    DANKE!



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  3. #8
    Unregistriert
    Guest
    § 24 Berechtigte Personen

    § 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

    (1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgenstrahlung am Menschen nur angewendet werden von

    1.
    Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

    2.
    Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

    3.
    Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und nicht über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 1 oder 2 tätig sind und über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.



    Demnach könnte man auch sagen, der Kinderarzt der den Patienten jetzt gerade in der Notaufnahme betreut wird zumindest unter Aufsicht eines Arztes stehen, der nicht ohne Strahlenschutzschein unterwegs ist! Die Frage ist so einfach nicht korrekt gestellt!



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  4. #9
    Unregistriert
    Guest
    Der Kinderarzt kann nur die Untersuchung anfordern. Ein Radiologe muss die Indikationsprüfung machen und im System ok geben. Das gilt auch für die Notfälle. Nur da wird es mega schnell gemacht.



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  5. #10
    Unregistriert
    Guest

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    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Der Kinderarzt kann nur die Untersuchung anfordern. Ein Radiologe muss die Indikationsprüfung machen und im System ok geben. Das gilt auch für die Notfälle. Nur da wird es mega schnell gemacht.
    Das ist nirgends, ich betone, wirklich nirgendwo, der Fall!

    Die Bekundung erfolgt dann durch den Radiologen, wenn überhaupt einer im Haus ist.
    Im Notfall stellt die Indikation der behandelnde Arzt (am besten mit Strahlenschutzschein oder von einem OA im Hintergrund mit Strahlenschutzschein beaufsichtigt)!

    Die Frage muss dann eben anders gestellt sein. Sollen sie hallt genau danach Fragen!



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