Sorry, aber dem ist definitiv nicht so.
Zwingende berufliche Gründe für ein Zweitstudium liegen nach Definition von Hochschulstart nur dann vor, wenn das angestrebte Berufsziel NUR durch eine Kombination beider Studiengänge erreicht werden kann.
Im Bereich der Medizin gilt das im Moment nur für die Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie.
Im Bereich Pharmazie für den Stabsapotheker. Das sind meines Wissens die einzigen Bereiche für die zwingende berufliche Gründe geltend gemacht werden können.