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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #71
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    Zitat Zitat von Autolyse Beitrag anzeigen
    Für reine Selbständige gilt kein Arbeitszeitgesetz, sondern die Grenze ergibt sich aus der subjektiven Leistungsfähigkeit. Es kommt nur darauf an, ob ein Fehler gemacht wurde, der Grund ist prinzipiell egal.
    Inwiefern ist es egal? Ob ich einen Fehler aufgrund (selbstverschuldeter) übermüdung mache oder ob einem was unterläuft, das im rahmen des „normalen“ menschlichen versagens (=pech) liegt und passieren darf, macht doch bestimmt rechtlich einen unterschied, oder?



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  2. #72
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    Zitat Zitat von Teevee Beitrag anzeigen
    Inwiefern ist es egal? Ob ich einen Fehler aufgrund (selbstverschuldeter) übermüdung mache oder ob einem was unterläuft, das im rahmen des „normalen“ menschlichen versagens (=pech) liegt und passieren darf, macht doch bestimmt rechtlich einen unterschied, oder?
    Nein.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  3. #73
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    Zitat Zitat von Autolyse Beitrag anzeigen
    Nein.
    Und wieso
    Bzw gibt es da beispiele aus der rechtsprechung dazu?



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  4. #74
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von Teevee Beitrag anzeigen
    Und wieso
    Bzw gibt es da beispiele aus der rechtsprechung dazu?
    Die vertragliche Haftung aus Pflichtverletzung im Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) folgt den allgemeinen Regeln des §280 I 1 BGB und dafür reicht schon jede Form von Fahrlässigkeit (siehe dazu § 276 I 1 BGB). Das eine ist zwar ein mehr an Schuld, aber das weniger reicht schon aus. Also im Prinzip ganz einfach: Verstoß gegen den Standard? Dann Haftung.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  5. #75
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    Zitat Zitat von Autolyse Beitrag anzeigen
    Die vertragliche Haftung aus Pflichtverletzung im Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) folgt den allgemeinen Regeln des §280 I 1 BGB und dafür reicht schon jede Form von Fahrlässigkeit (siehe dazu § 276 I 1 BGB). Das eine ist zwar ein mehr an Schuld, aber das weniger reicht schon aus. Also im Prinzip ganz einfach: Verstoß gegen den Standard? Dann Haftung.
    „ Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

    Inwieweit verstößt es denn gegen einen fachlichen Standard, wenn der Notarzt zB 48h am Stück auf einer Wache im ländlichen Raum fährt und (um obiges Beispiel aufzugreifen) 3 Einsätze pro Tag hat? Dann wären ja auch Ruhezeiten mehr als Gewährleistet.

    Verrückte, die mehr als 24h am Stück in München durchballern gibt es bestimmt auch. Aber dass das fahrlässig ist, daran besteht glaube ich kein Zweifel..



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