- Anzeige -
Interesse an einer Werbeanzeige hier?
mehr Infos unter www.medi-a-center.de
Die vertragliche Haftung aus Pflichtverletzung im Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) folgt den allgemeinen Regeln des §280 I 1 BGB und dafür reicht schon jede Form von Fahrlässigkeit (siehe dazu § 276 I 1 BGB). Das eine ist zwar ein mehr an Schuld, aber das weniger reicht schon aus. Also im Prinzip ganz einfach: Verstoß gegen den Standard? Dann Haftung.
Zitat von Evil
- Anzeige -
Interesse an einer Werbeanzeige hier?
mehr Infos unter www.medi-a-center.de
„ Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“
Inwieweit verstößt es denn gegen einen fachlichen Standard, wenn der Notarzt zB 48h am Stück auf einer Wache im ländlichen Raum fährt und (um obiges Beispiel aufzugreifen) 3 Einsätze pro Tag hat? Dann wären ja auch Ruhezeiten mehr als Gewährleistet.
Verrückte, die mehr als 24h am Stück in München durchballern gibt es bestimmt auch. Aber dass das fahrlässig ist, daran besteht glaube ich kein Zweifel..