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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Platin Mitglied
    Mitglied seit
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    Danke erstmal für eure Antworten!
    Die Frage ist tatsächlich so gemeint wie Endoplasmatisches Retikulum sie nochmal formuliert hat. Rein von der Logik her würde ich es auch so sehen dass es sich nur um den Zeitraum y und nicht y+x handelt; allerdings finde ich das Ganze doch etwas missverständlich formuliert...



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  2. #7
    The cake was a lie. Avatar von Endoplasmatisches Reticulum
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    1.503
    Frag ggf. die HR, wie die das auslegen. Grundsätzlich geht man ja davon aus, dass eine längere Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Manchmal will man aber in einem Beschäftigungsverhältnis ja gar nicht unbedingt selbst im Falle einer Eigenkündigung für zig Monate gebunden oder auf ein Entgegenkommen mit einem Auflösungsvertrag angewiesen sein.



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  3. #8
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von Endoplasmatisches Reticulum Beitrag anzeigen
    Frag ggf. die HR, wie die das auslegen. Grundsätzlich geht man ja davon aus, dass eine längere Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Manchmal will man aber in einem Beschäftigungsverhältnis ja gar nicht unbedingt selbst im Falle einer Eigenkündigung für zig Monate gebunden oder auf ein Entgegenkommen mit einem Auflösungsvertrag angewiesen sein.
    Es gilt die Frist im aktuellen Arbeitsverhältnis, weil § 35 I 2 TV-Ärzte/VKA das durch den Verweis auf Absatz 3 Satz 1 und 2 derselben Norm so anordnet. Die Relevanz des § 35 III TV-Ärzte/VKA besteht für das Jubiläumsgeld (§ 24 II TV-Ärzte/VKA sowie für den Krankengeldzuschuss nach § 23 III TV-Ärzte/VKA, jeweils mit besonderer Anordnung) und insbesondere für die Sozialauswahl, wenn die Arbeitgeberin beabsichtigen sollte den Laden strukturell zu verändern.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  4. #9
    Registrierter Benutzer
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    16.10.2009
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    Ich hätte auch eine Frage zu diesem Thema. Ich arbeite seit 3 Jahren beim selben Arbeitgeber, hatte zunächst einen befristeten Vertrag. Seit Dezember jetzt einen unbefristeten Vertrag.

    Wenn ich es richtig verstehe gelten jetzt für mich die unter § 35 genannten Künsigungsfristen, d.h. 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres?



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