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Hallo zusammen,
72 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
i. V. m. § 2a Abs. 8, davon
• müssen 48 Monate in Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie abgeleistet
werden
• müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
• müssen 6 Monate in der Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet
abgeleistet werden
• müssen zum Kompetenzerwerb weitere 12 Monate Weiterbildung im Gebiet Chirurgie
und/oder der Notfallaufnahme und/oder der Intensivmedizin und/oder anderen Gebieten
erfolgen
Ich hab zwei Fragen zu der o.g. Weiterbildung.
1.) Intensivmedizin in einem anderen Gebiet würde gehen? Zb. Innere o. Anästhesie?
2.) 12 Monate und / oder anderen Gebieten erfolgen, bedeutet diese Formulierung jedes andere Fach oder muss es ein chirurgisches Fach sein? Also verstehe ich das richtig, das damit einfach 12 Monate irgendwas gemeint sind?
Danke!
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Rechtssichere Auskunft kann natürlich nur die zuständige Ärztekammer erteilen, aber: ja und ja. Andere Ärztekammern formulieren die Anforderungen etwas weniger verklausuliert.