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  1. #1
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    hier müsste B richtig sein..... nicht D

    "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
    § 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation


    (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
    1.das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,"
    Geändert von Amboss-Boss (12.10.2023 um 16:02 Uhr)



  2. #2
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    Ich glaube, das Problem bei B ist der Begriff Dokumentation. Die Dokumentation umfasst wahrscheinlich nur den Impfpass. Die Mitteilung das man sich bei Nebenwirkungen wieder vorstellen soll, muss ich nicht dokumentieren.



  3. #3
    Unregistriert
    Guest
    Sehe da bei B ehrlich gesagt auch das Problem mit der schriftlichen Dokumentation. Wenn das schriftlich dokumentiert werden muss, dann machen wir es in der Praxis in der ich arbeite seit Jahren falsch... Ist nicht unmöglich, glaube ich aber ganz ehrlich nicht.



  4. #4
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    damn. könntest recht haben



  5. #5
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    bzw. steht in IFSG §22 Abs 4.: "(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann."

    Da steht wiederum nichts von mündlich.....
    hier stehen im Gesetz sogar Terminvorschläge!



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