Aber ein Entsprechender Passus zum Verhalten bei Impfnebenwirkungen steht doch im Impfpass? B sagt ja nicht zwingend, dass dies für jede neue Impfung neu dokumentiert werden muss.
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Steht nicht im Impfpass selbst meist ein Passus der auf Vorgehensweise bei Impfnebenwirkungen hinweist?
Das würde mMn schon für B sprechen.
Aber ein Entsprechender Passus zum Verhalten bei Impfnebenwirkungen steht doch im Impfpass? B sagt ja nicht zwingend, dass dies für jede neue Impfung neu dokumentiert werden muss.
Ab in die Anfechtung, verlieren tut man nichts.
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
1.
das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,
2.
die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie
3.
Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Für mich klingt das eher so, als wäre b) richtig - wenn Impfdokumentation = schriftlich niedergehalten bedeuten soll, ist d) falsch, da nicht mündlich ausreicht
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Ich würde informieren nicht als schriftliche Dokumentation oder schriftliches festhalten interpretieren. Ich finde die Frage ist anfechtbar.