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Thema: Kranktage

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Zitat Zitat von Bandelow Beitrag anzeigen
    6 Wochen bevor man ins Krankengeld rutscht. Deshalb die Frage, ob der Feiertag, der im Zeitraum der Krankmeldung liegt, nun als Krankheitstag zählt oder nicht?
    Bezüglich des Anspruchs auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen werden Wochenenden und Feiertage mitgezählt.

    Es spielt für den zeitlichen Anspruch keine Rolle ob Du an den Tagen hättest arbeiten müssen oder nicht.
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  2. #7
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    Zitat Zitat von Bandelow Beitrag anzeigen
    6 Wochen bevor man ins Krankengeld rutscht. Deshalb die Frage, ob der Feiertag, der im Zeitraum der Krankmeldung liegt, nun als Krankheitstag zählt oder nicht?
    Warst du an dem Tag laut Dienstplan zum Dienst eingetragen? Feiertag erniedrigt das Monatssoll, wenn du aber zum Dienst eingetragen und dann krank warst, kriegst du die Stunden (bei uns zumindest.)



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  3. #8
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    Sorry aber nochmal die konkrete Frage: Zählt der Feiertag, der während des Zeitraums der AU war, nun als Krankheitstag oder nicht?? Meiner Ansicht nach NICHT, weil ich dafür auch keinen Krankheitsaufschlag bekommen habe.
    Nebenbei: 6 Wochen bedeutet 6 mal Montag bis Freitag, Wochenenden fallen definitiv nicht darunter,



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  4. #9
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    Es sind 42 Tage einschließlich des Tages der ersten Au-Bescheinigung.



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  5. #10
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    Zitat Zitat von Bandelow
    Nebenbei: 6 Wochen bedeutet 6 mal Montag bis Freitag, Wochenenden fallen definitiv nicht darunter,
    Wieso glaubst Du das? Die 6 Wochen sind 42 Kalendertage. Maßgeblich sind die Kalendertage.

    7. Dauer des Anspruchs auf
    Entgeltfortzahlung
    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für
    sechs Wochen (42 Kalendertage), gerechnet vom
    Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

    (...)

    Die Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit
    dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
    Tritt
    die Arbeitsunfähigkeit allerdings an einem Arbeitstag
    vor Beginn der Arbeit ein, zählt dieser Tag bereits
    mit (Beispiele 5 und 6).

    (...)
    12. Höhe der Entgeltfortzahlung
    Während der Entgeltfortzahlung soll der Arbeitneh-
    mer das Entgelt erhalten, das er ohne die Arbeitsun-
    fähigkeit auch erhalten hätte. Daher wirken sich
    Veränderungen des Entgelts im Rahmen des
    Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Tariferhöhung,
    Verkürzung der Arbeitszeit) auch auf die Höhe der
    Entgeltfortzahlung aus (Beispiel 12).

    (...)

    Als Arbeitgeber zahlen Sie das Bruttoarbeitsentgelt
    weiter. Hierzu gehören auch Sachbezüge. Können
    diese nicht in Anspruch genommen werden (zum
    Beispiel Verpflegung), zahlen Sie den Betrag in bar
    aus.
    Überstundenvergütungen und Überstundenzu-
    schläge berücksichtigen Sie nicht. Dies gilt auch für
    Einmalzahlungen (beispielsweise Urlaubs- oder
    Weihnachtsgeld). Auch wenn Sie diese während der
    Arbeitsunfähigkeit zahlen, gehören sie nicht zur
    Entgeltfortzahlung.
    Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge berück-
    sichtigen Sie bei der Entgeltfortzahlung, wenn sie
    bei Arbeitsfähigkeit auch angefallen wären.


    Quelle: https://www.tk.de/resource/blob/2033...kheit-data.pdf
    Obiges einmal als beispielhafte Quelle. Andere Quellen im Internet sagen aber dasselbe.

    Nochmal kurz zusammengefasst: Für die Dauer der Entgeltfortzahlung sind die Kalendertage maßgeblich, einschließlich Sonn- und Feiertag, unabhängig davon ob Du an dem Tag hättest arbeiten müssen oder nicht.
    Für die *Höhe* der Entgeltfortzahlung kann maßgeblich sein, ob Du an einem Sonn- oder Feiertag tatsächlich hättest arbeiten müssen.
    Geändert von Nefazodon (14.10.2023 um 16:10 Uhr)
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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