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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Ich schreib das einfach mal hier rein, bin mir sicher, wir hatten schon mal einen Thread zu dem Thema, finde ihn aber auf die Schnelle nicht. Folgendes Urteil finde ich von der eventuellen Strahlkraft etwas gruselig, steige aber einfach nicht komplett durch das Thema, weil es mich noch nicht betrifft.

    Ein Zahnarzt hat wohl, nach Verkauf seiner Praxis, weiterhin im zahnärztlichen Notdienst gearbeitet und hat sich jetzt, sofern ich richtig verstehe, seinen Angestelltenstatus und damit seine Versicherungspflicht über die gesetzliche Rentenversicherung erstritten.

    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/P...29.internet992
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  2. #2
    Registrierter Benutzer Avatar von Philip_MHH
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    Wobei ich mich da ja frage, warum er unbedingt in die drv einzahlen will. Sein restliches Berufsleben hat er in die Ärzteversorgung eingezahlt. Da hat er doch eigentlich über die drv eher Nachteile…. Oder verstehe ich da den tieferen Sinn einfach nicht



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  3. #3
    Platin Mitglied
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    Die Meinungen in meiner "Bubble" gehen da arg auseinander. Die einen sagen, Vollkatastrophe, weil ÄBD über diesen Weg nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die andere Seite begrüßt es eher und sagt, es sei der erste Schritt zur Beitragsbefreiung wie bei den Notärzt*innen. Und einzelne KVs hätten wohl als Reaktion schon mit kürzerer Bereitschaftsdienstzeit "gedroht".
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  4. #4
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    Der MB BW hat dazu morgen Abend ne Infoveranstaltung. Grund ist wohl, dass in BW 30-40% der Dienste über Poolärzte/-ärztinnen geleistet werden, und die KVBW schon angekündigt hat, falls das BSG wie oben entscheidet, die Tätigkeit der Poolleute zu beenden. Konsequenz ist dann natürlich, dass der ÄBD vermutlich eingeschränkt wird und die ZNAS noch mehr abfangen sollen.
    "Dum spiro, spero"
    Cicero



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  5. #5
    Platin Mitglied
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    Die KVBW hat als Reaktion mit sofortiger Wirkung den Einsatz von Poolärzten beendet, die Dienstpflicht „reaktiviert“, acht Notdienstpraxen zumindest temporär geschlossen und die Vorhaltung insgesamt reduziert: Notbremse im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Link zur KV).

    Habe keine große Ahnung von Sozialrecht, aber im wesentlichen greift die Pressemitteilung ja die bekannten Punkte zum Thema abhängige Beschäftigung versus selbständige Tätigkeit auf. Insofern wundert mich eher, dass KVen mit einem anderen Ausgang rechnen würden:
    Zitat Zitat von Pressemitteilung des Bundessozialgerichts
    Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist.
    Also von der Ausgestaltung im Prinzip wie „Honorararzt“-Tätigkeit, die ebenfalls seit längerem als abhängige Beschäftigung bewertet wird. Wäre aber wirklich vielleicht einen eigenen Thread wert.
    Geändert von JJ* (25.10.2023 um 14:37 Uhr)



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